Mitglieder

Mitgliederstruktur

Der Bundesverband wird von seinen Mitgliedern getragen. Mitglieder des Verbandes können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Personengemeinschaften (korporative Mitglieder) werden, die an der Erfüllung der Aufgaben und an den Zielen des Verbandes mitwirken wollen.

Andere Personengemeinschaften und natürliche Personen, soweit sie nicht dem Verbandsrat oder dem Kuratorium angehören, können als förderndes Mitglied (Förderer) aufgenommen werden. Eine Übersicht der Mitgliederstruktur weist die nachstehende Grafik aus.

Dem Verband gehören zum 30. Juni 2024 2.246 Mitglieder an.

Vorteile einer vhw-Mitgliedschaft

  • Bildungsangebote über eine große Themenbreite mit innovativen Formaten verfügbar zu haben.
  • Bonus für Bildungsangebote
  • Freier Bezug des wissenschaftlichen Verbandsorgans  Forum Wohnen und Stadtentwicklung
  • Orientierungswissen für mehr Handlungssicherheit im Berufsalltag durch Forschungsformate wie die werkSTADT
  • Beim vhw als Wissensakteur aus beiden Bereichen - Fortbildung und Forschung - zu partizipieren.
  • Mitgliederversammlung und Fachveranstaltungen als exzellente Austauschplattformen und Vernetzungsräume zu nutzen.

Neues zur vhw-Mitgliedschaft

Aktualisierung der Satzung: In der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2023 wurde die Satzung u. a. um die Rolle des Verbandes als Wissensakteur unter § 3 "Zweck und Aufgaben des Verbandes" den neuen Herausforderungen angepasst beschlossen.

Zudem wurden die Möglichkeiten einer Mitgliedschaft unter § 4 für einzelne Behörden erweitert: „… Sofern ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger Mitglied wird, wird die Mitgliedschaft nur durch die Behörde bzw. den Bezirk oder Lehrstuhl (Untergliederung) ausgeübt, die den öffentlich-rechtlichen Rechtsträger bei der Begründung der Mitgliedschaft vertreten hat. Wenn mehrere Untergliederungen desselben Rechtsträgers die Mitgliedschaft ausüben wollen, so werden diese selbst wie ein jeweils eigenes Mitglied behandelt und sind wie ein Mitglied selbst aus der Mitgliedschaft berechtigt und verpflichtet.“, so der dazu modifizierte Passus.

Satzung

Beitragsordnung 2025