43._Kommentierung_VIII_ZR_1-11.pdf
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Dr. Dietrich Beyer, Richter am BGH a.D.: Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Sperrfrist des § 569 Abs.3 Nr.3 BGB gilt nur für Mieterhöhungen nach §§ 558 – 560 BGB, nicht für eine Erhöhung der Betriebskos