Mit Beschluss vom 26. Juli 2021 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einer Klägerin stattgegeben, der von der Landeshauptstadt München untersagt worden war, ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung während ihrer berufsbedingten Abwesenheitszeiten kurzzeitig an Touristen zu vermieten. Die Klägerin bot ihre Wohnung kurzzeitig auf der Vermittlungsplattform AirBnB an. Darin sah die Landeshauptstadt eine unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum.
Sie gab der Klägerin auf, die Nutzung der Wohnung für Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht München zunächst abgewiesen. Der BayVGH hat der Berufung nun stattgegeben. Die Vermietung der von der Klägerin überwiegend selbst genutzten Wohnung in Zeiten berufsbedingter Abwesenheit erweise sich jedenfalls als nachträglich genehmigungsfähig. Anders liegt es bei Fällen, in denen Personen eine nicht dauerhaft selbst bewohnte Wohnung zur Maximierung des Ertrags an einen ständig wechselnden Personenkreis vermieten. Dabei stünde - anders als im Fall der Klägerin - die Wohnung bei Befolgung der Nutzungsuntersagung dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung. Die Anordnung führte im Fall der Klägerin allenfalls dazu, dass die Wohnung über den gestatteten Vermietungszeitraum von acht Wochen hinaus vorübergehend unbewohnt leer stehen würde.
Quelle/Weiter Informationen: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Bayern vom 13. August 2021