Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat am 29. Januar 2019 die Beschwerden der Gemeinde Dobel sowie eines privaten Grundstückseigentümers aus der Gemeinde Neuenbürg-Dennach gegen zwei Eilrechtsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen (Az.:10 S 1919/17 und 10 S 1991/17).
Das Verwaltungsgericht hatte ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
In den Eilverfahren wandten sich die Gemeinde und der Grundstückseigentümer gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparks mit elf Windkraftanlagen auf der Gemarkung der Nachbargemeinde Straubenhardt. Die Antragsteller machten jeweils zahlreiche Verstöße gegen formelles und materielles Recht geltend. So rügte die Gemeinde Dobel insbesondere Verstöße gegen ihre gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie (z. B. wegen einer Gefährdung ihrer Existenz als Tourismusstandort). Der private Grundstückseigentümer beanstandete unter anderem, dass er durch den Betrieb der Anlagen unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt sei. Beide machten zudem Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend.
Der 10. Senat des VGH hat zur Begründung seiner Beschlüsse unter anderem ausgeführt: Inhaltliche Mängel einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung stellten keine Verfahrensmängel dar, auf die sich drittbetroffene Private oder Nachbargemeinden berufen könnten. Die weiter geltend gemachten Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung, auch in Bezug auf die Absage eines zunächst anberaumten zweiten Erörterungstermins, lägen nicht vor. Auch sei eine Verletzung von Beteiligungsrechten Dritter insoweit nicht rügbar. Ferner sei – auch unter Berücksichtigung eines nachgereichten Gutachtens nach Maßgabe des inzwischen anwendbaren sog. Interimsverfahrens – nicht zu erwarten, dass von den Windkraftanlagen für die Nachbarschaft unzumutbare Schallbelastungen ausgehen könnten. Die Gemeinde Dobel werde nicht in ihrer Planungshoheit oder ihrem Selbstgestaltungsrecht verletzt. Die Gemeinde habe insbesondere kein Abwehrrecht gegen die bloße Sichtbarkeit von Windkraftanlagen, da ein Recht auf eine ungestörte Aussicht – auch an Tourismusstandorten – nicht bestehe. Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Quelle/Weitere Informationen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 29. Januar 2019