VGH Baden-Württemberg: Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam

März 2017

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) teilweise unwirksam ist (Urteil vom 8. März 2017, Az.: 5 S 1044/15). Die Vorschrift verbietet das Parken "vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber".

Wer gegenüber einer Grundstücksein- oder -ausfahrt parke, könne nicht erkennen, ob dies erlaubt oder verboten sei, so der VGH. Denn es sei nicht hinreichend klar, was der Gesetzgeber mit dem Begriff der schmalen Fahrbahn meine. Die Norm sei daher zu unbestimmt und folglich unwirksam. Ein Anlieger könne ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde folglich nicht schon wegen Verstößen gegen dieses Verbot, sondern nur verlangen, wenn er durch parkende Autos auf der gegenüberliegenden Straßenseite gehindert oder in erheblichem Maße behindert werde, die Grundstücksein- und -ausfahrt zu benutzen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen, da die Frage der Wirksamkeit des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO grundsätzliche Bedeutung hat. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 8. März 2017