Das Verwaltungsgericht München (VG) befasste sich am 23. Januar 2019 mit den Fragen, ob ausgewiesene Frauenparkplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen zulässig seien, eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau darstellten sowie ob die Beschilderung Frauen diskriminiere (Az. M 23 K 18.335).
Der Kläger wandte sich gegen Frauenparkplätze auf dem Park-and-Ride "Parkplatz Altstadt" der beklagten Stadt Eichstätt. Diese hatte die Frauenparkplätze beschildert, nachdem Anfang 2016 eine den öffentlichen Parkplatz nutzende Frau Opfer eines Gewaltdelikts geworden ist. Zur Kennzeichnung der Parkflächen verwendete die beklagte Stat die Beschilderung "Parkplatz nur für Frauen". Der Kläger wendet gegen die Beschilderung ein, er sei hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt und er werde als Mann gegenüber Frauen ungleich behandelt. Zudem würde die Beschilderung Frauen diskriminieren. Die Stadt selbst schreibt der Beschilderung nur empfehlenden, nicht aber verbindlichen Charakter zu.
Die Beteiligten haben sich darauf geeinigt, dass die Stadt Eichstätt bis spätestens Ende Februar 2019 statt der bisherigen Verkehrsschilder solche Schilder montiert, die lediglich eine Empfehlung oder Bitte für das Parken nur durch Frauen aussprechen. Damit brauchte das VG München nicht zu entscheiden, ob Frauenparkplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen zulässig sind oder hierdurch Männer und Frauen zu Unrecht ungleich behandelt werden.
Das Verwaltungsgericht machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die von der beklagten Stadt vorgenommene Beschilderung unzulässig ist, auch wenn mit dem Schutz von Frauen ein nachvollziehbarer Grund für eine Ungleichbehandlung vorliege. Allerdings sei eine solche Beschilderung nach der StVO auf öffentlichen Verkehrsflächen – anders als auf privat betriebenen Parkplätzen (Supermärkte, private Parkhäuser etc.) – nicht zulässig, da die StVO die Beschilderung eines ausschließlich für Frauen reservierten Parkplatzes nicht kenne. Nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen dürften verwendet werden. Dies gelte auch, wenn die Behörde – wie hier – der Beschilderung selbst keinen verbindlichen Charakter beimesse, sondern sie als reine Empfehlung und Frage der Höflichkeit verstanden wissen möchte. Denn die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung erwecke den Anschein, die gekennzeichneten Parkflächen dürften ausschließlich von Frauen genutzt werden. Aufgrund der Einigung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht das Verfahren unanfechtbar eingestellt. Quelle/Weitere Informationen: Verwaltungsgericht München, Pressemitteilung vom 23. Januar 2019