Die Klage einer Hinterbliebenen betreffend die Gestaltung einer Urnengrabstätte in einem Ruhewald hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgewiesen.
Die beklagte Große Kreisstadt Horb am Neckar betreibt seit 2016 einen naturnah bewirtschafteten Wald als Friedhof. Die Klägerin ließ 2017 ihren verstorbenen Ehemann in diesem Ruhewald bestatten. Im mit der Beklagten geschlossenen Belegungsvertrag hieß es, der Urnenbelegungsplatz bleibe naturbelassener Waldboden. Grabschmuck in jeglicher Form sei nicht zulässig. In einem der Klägerin seinerzeit von der Beklagten übergebenen Merkblatt hieß es demgegenüber, dass eine Grabgestaltung über den Zeitraum unmittelbar nach der Bestattung hinaus der Natur angepasst und mit ihr vereinbar sein solle. Zwischen den Beteiligten kam es wiederholt zu Streit über die Gestaltung der Grabstelle.
Die Klägerin hatte Klage erhoben, damit das Gericht feststelle, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, einzelne Blumen sowie bestimmte natürliche, im heimischen Wald vorkommende Materialien von der Grabstelle zu entfernen. Diesem Begehren hat die 11. Kammer nicht entsprochen. Die Beklagte sei aufgrund ihres Hausrechtes berechtigt, in dem Ruhewald jegliche Dekoration von Urnengrabstellen zu entfernen. Aus der Friedhofssatzung folge, dass Veränderungen des Waldbodens und Grabpflege im herkömmlichen Sinne ausgeschlossen seien.
Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtrs Karlsruhe vom 5. Januar 2021