Das von der Stadt Viersen im Oktober 2017 vorgenommene Auswahlverfahren zwischen drei benachbarten Spielhallen muss wiederholt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in drei am 12. März 2019 verhandelten Verfahren entschieden und damit den Klagen der unterlegenen Spielhallenbetreiberin überwiegend entsprochen (Az.: 3 K 18384/17, 3 K 18472/17 und 3 K 18544/17).
In der mündlichen Urteilsbegründung führte die 3. Kammer aus, dass es in Nordrhein-Westfalen zum Betrieb einer Spielhalle jeweils einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Bei mehreren benachbarten Spielhallen, die voneinander weniger als der gesetzliche Mindestabstand von 350 m entfernt seien, müsse ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Hierbei sei die Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst gehalten, sich eines Verteilmechanismus zu bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermögliche. Soweit danach noch verschiedene Auswahlmöglichkeiten verblieben, habe die Behörde zwischen diesen Spielhallen eine komplexe Abwägungsentscheidung zu treffen. Die wesentlichen Kriterien für eine derartige Entscheidung ergäben sich aus den gesetzlichen Regelungen des Glücksspielrechts. Dem habe die Stadt Viersen zwar grundsätzlich entsprochen. Allerdings weise die Auswahlentscheidung Defizite auf, weil die konkrete vergleichende Abwägung fehle.
Gegen die Urteile kann jeweils die durch die 3. Kammer zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden. Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14. März 2019