Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage einer 2015 geborenen Klägerin auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2021 stattgegeben. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Grundschule, die außerhalb des für sie zuständigen Schulbezirks liegt. Zur Begründung trugen ihre vertretungsberechtigten Eltern vor, die Klägerin leide nachgewiesenermaßen an einer hochgradigen Erdnussallergie. Der Kontakt zu kleinsten Mengen an Erdnuss könne zu lebensbedrohlichen anaphylaktischen Reaktionen führen.
Bei der Grundschule, die sie gerne besuchen wolle, handele es sich um eine, von dem Nuss-Anaphylaxie-Netzwerk e.V. anerkannte, erdnussfreie Schule. Dort seien insbesondere die Lehrkräfte entsprechend für anaphylaktische Notfälle geschult.
Die Beklagte lehnte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Sie trug vor, dass die Erdnussallergie der Klägerin keine eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigende Besonderheit darstelle.
Dem Vortrag der Beklagten ist das Gericht nicht gefolgt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Hiernach könne ausnahmsweise der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule (Pflichtschule) für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstelle.
Quelle/Weitere Informationen: Verwaltungsgericht Hannover, Pressemitteilung vom 16. November 2021