Mit Beschluss vom 27. April 2021 hat das Verwaltungsgerichts Göttingen die Verfügung einer Gemeinde im Landkreis Göttingen vorläufig bestätigt, mit der diese gegenüber einem Hundehalter die Wegnahme seines Hundes und ein Haltungsverbot von Hunden ausgesprochen hat (Az.: 1 B 55/21).
Der Antragsteller hielt seit einigen Jahren einen Hund der Rasse Kangal. Dieser Hund hatte in der Vergangenheit mehrfach andere Hunde angegriffen und z. T. nicht unerheblich verletzt. Daraufhin hatte die Gemeinde einen Maulkorbzwang für den Hund angeordnet. Hiergegen ist der Hundehalter nicht vorgegangen. Dennoch hat er mehrfach gegen die Anordnung verstoßen und seinen Hund ohne Maulkorb laufen lassen. Auch die wegen der Verstöße erfolgte mehrfache Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Halter hat diesen nicht davon abgehalten, seinen Hund ohne Maulkorb in der Öffentlichkeit laufen zu lassen. Daraufhin erließ die Gemeinde auf der Grundlage des Niedersächsischen Hundegesetzes einen Bescheid, mit dem sie den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufforderte, seinen Hund abzugeben und ihm untersagte, künftig Hunde zu halten. Zur Begründung führte die Behörde an, der Antragsteller habe als Hundehalter mehrfach und gröblich gegen Vorschriften des Niedersächsischen Hundegesetzes verstoßen.
Hiergegen hat der Hundehalter Klage erhoben und gleichzeitig einen einstweiligen um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Er ist der Meinung, schon die Anordnung des Maulkorbzwanges sei rechtswidrig gewesen, jedenfalls sei die Wegnahme des Hundes und das Haltungsverbot von Hunden unverhältnismäßig.
Diesen Antrag hat das Gericht jetzt abgelehnt. Die Anordnung des Maulkorbzwanges sei bestandkräftig geworden und wäre vom Antragsteller zu beachten gewesen. Hiergegen habe er wiederholt und vorsätzlich verstoßen. Diese hartnäckigen Verstöße rechtfertigten nicht nur die Wegnahme des derzeit vom Antragsteller gehaltenen Kangal, sondern auch das Verbot, künftig Hunde zu halten. Die Einschätzung der Gemeinde, dass der Antragsteller die Verantwortung, die mit der Haltung eines Hundes verbunden ist, konsequent ignoriere, so dass ihm deshalb zur Gefahrenabwehr die Hundehaltung insgesamt verboten werden müsse, sei nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen. Über die Klage ist noch nicht entschieden worden. Quelle/Weitere Informationen: Verwaltungsgericht Göttingen, Pressemitteilung vom 5. Mai 2021