Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat bestätigt, das im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes gegen denkmalrechtliche Vorschriften beim Umbau eines historischen Gebäudes ein hohes Bußgeld gerechtfertigt ist (Beschluss vom 30.06.2020, 2 Ss(Owi) 163/20).
Durch den Denkmalschutz sollen historische Gebäude dauerhaft unverfälscht erhalten bleiben. Damit soll dem kulturellen Erbe der Gesellschaft Rechnung getragen und an historische Baukunst und Lebensweise erinnert werden. Ein Verstoß gegen denkmalrechtliche Vorschriften kann mit Bußgeld geahndet werden. Dass dies auch ganz erheblich ausfallen kann, hat jetzt der Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg bestätigt.
Ein Kaufmann aus Aurich hatte 2017 ein mehrstöckiges Gebäude aus dem 19. Jahrhundert auf Norderney erworben. Im Rahmen des Umbaus ließ er – ohne eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung – alte Innenwände entfernen und durch neue Leichtbauwände ersetzen, alte Türöffnungen zumauern und neue schaffen, auf den alten Dielen Leitungen verlegen und die alten Decken abhängen. Der Landkreis Aurich verhängte ein Bußgeld in Höhe von 60.000 Euro. Auf den Einspruch des Mannes hin wurde die Sache vor dem Amtsgericht Aurich verhandelt. Dort wurde der Kaufmann verurteilt. Die Geldbuße von 60.000 Euro blieb bestehen. Der Mann habe vorsätzlich gehandelt, so das Amtsgericht, denn er habe im Rahmen des Kaufvertrages bestätigt, dass ihm bekannt sei, ein Baudenkmal zu erwerben.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil wendete sich der Mann mit seiner Rechtsbeschwerde mit der er unter anderem die Höhe des Bußgeldes angriff.
Die Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Durch die vorgenommenen Arbeiten sei es zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baudenkmals gekommen. Angesichts der vorliegenden vorsätzlichen Begehungsweise sei das hohe Bußgeld von 60.000 Euro gerechtfertigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler den Tätern große wirtschaftliche Vorteile, der Allgemeinheit jedoch schwere, nicht wieder gutzumachende Verluste entständen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Pressemitteilung vom 15. September 2020