Dem Ausbau der Windkraft in Bayern kommt beim Ausbau der erneuerbaren Energien eine bedeutende Rolle zu. Die vom bayerischen Ministerrat beschlossene Reform der 10 H-Regelung soll gezielte Erleichterungen zur Errichtung von Windrädern in Bayern herbeiführen. In diesem Zusammenhang sind folgende Maßnahmen geplant:
- Die Bayerische Bauordnung wird geändert. Es werden Ausnahmen von der 10 H-Regelung für nachfolgende Fallgruppen vorgesehen. In den von 10 H ausgenommenen Gebieten soll grundsätzlich ein Mindestabstand von 1.000 Metern von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung gelten, sofern die Wohnbebauung nicht ihrerseits nur ausnahmsweise baurechtlich zulässig ist:
- Windenergieanlagen in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten, die in einem Raumordnungsplan für die Windkraftnutzung festgesetzt sind. Raumordnungspläne sind das Landesentwicklungsprogramm und die Regionalpläne.
- Windenergieanlagen, die in einem Abstand von bis zu 2.000 Metern um ein Gewerbe- oder Industriegebiet errichtet werden und bei denen der erzeugte Strom überwiegend zur Versorgung der in dem Gewerbe- oder Industriegebiet bestehenden Betriebe bestimmt ist.
- Windenergieanlagen in vorbelasteten Gebieten längs von Haupteisenbahnstrecken, Autobahnen oder vier- oder mehrstreifigen Bundesstraßen in einem Korridor von 500 Metern zzgl. der geltenden Mindest- und Sicherheitsabstände.
- Repowering, bei dem eine bestehende Windenergieanlage modernisiert oder ausgetauscht wird.
- Windenergieanlagen, die auf militärischem Übungsgelände errichtet werden.
- Windenergieanlagen, die im Wald errichtet werden, wenn von der Mitte des Mastfußes zum Waldrand mindestens ein Abstand eingehalten wird, der dem Radius des Rotors entspricht. Voraussetzung ist, dass der Wald bei Inkrafttreten des Gesetzes schon besteht.
Die Regionalen Planungsverbände werden in einem gesonderten Rechtsetzungsverfahren zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Bayern verpflichtet, ausreichende Flächen an Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen festzulegen.
- Der Ministerrat begrüßt die Überlegungen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, den umfangreichen Windenergieerlass (BayWEE) mit seiner mehrjährigen Geltungsdauer zugunsten einer flexibleren und moderneren Themenplattform Windenergie im Internet abzulösen. Damit könnten für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen wichtige Regelungen sehr kurzfristig und dynamisch bei Gesetzesänderungen auf Bundes- und Landesebene aktualisiert und schnell und zeitgemäß digital bereitgestellt werden. Der Ministerrat beauftragt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, unter Einbindung und mit Unterstützung aller fachlich für Themen der Windenergie zuständigen Ressorts die weiteren erforderlichen Schritte für die Einrichtung und Pflege einer Themenplattform Windenergie zur Ablösung des BayWEE in die Wege zu leiten.
2. Auch der Ausbau der Photovoltaik soll in Bayern vorangetrieben werden. Nach Auffassung des Ministerrats leistet die Ausschöpfung der Potenziale staatlicher Dächer in diesem Zusammenhang einen unverzichtbaren Beitrag zum Erreichen der Klimaziele der Bayerischen Staatsregierung und zum Ausbau der Erneuerbaren Energien in Bayern. Neben der Errichtung in eigener Verantwortung stelle eine Beteiligung von privatem Kapital an der Errichtung oder dem Betrieb von PV-Anlagen auf staatlichen Dächern eine weitere Möglichkeit dar, den notwendigen Ausbau voranzubringen. Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat aus den insgesamt 1.300 geeigneten Dachflächen solche identifiziert, auf denen bereits im Jahr 2022 im Zuge von Baumaßnahmen der Ressorts PV-Anlagen errichtet werden können. Zudem laufen die Arbeiten an passgenauen Ausschreibungspaketen für die Verpachtung von Dachflächen an Investoren.
3. Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Energieversorgung der Zukunft sollen in Bayern zudem die Möglichkeiten einer Nutzung erneuerbarer Energien imDenkmalbereich weiterentwickelt werden. Künftig sollen vor allem mehr PV-Anlagen auf Denkmälern ermöglicht und der Bau von Windenenergieanlagen in der Nähe von Denkmälern erleichtert werden:
- Bei PV-Anlagen soll ein Stufenmodell je nach Einsehbarkeit zur Anwendung kommen: Bei nicht einsehbaren Flächen sollen demnach PV-Anlagen regelmäßig erlaubnisfähig sein. Bei einsehbaren Flächen sollen PV-Anlagen regelmäßig erlaubnisfähig sein, wenn sie mit dem Erscheinungsbild des Denkmals bzw. Ensembles vereinbar und bei Einzeldenkmälern ohne nachteilige Auswirkungen auf dessen Substanz sind. Soweit zusätzliche Kosten für denkmalverträgliche Lösungen entstehen, sollen diese im Rahmen einer möglichen Denkmalförderung anerkannt werden.
- Bei Windenergieanlagen soll eine Prüfung der denkmalfachlichen Anliegen nur noch bei den bayernweit ca. 100 besonders landschaftsprägenden Denkmälern erfolgen; im Übrigen soll eine Erlaubnispflicht entfallen:
Quelle/Weitere Informationen: Bayerische Staatsregierung, Pressemitteilung vom 28. Juni 2022