Am 25. März 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts bei Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr veröffentlicht. In diesem wird erläutert, dass sich die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht auf die bundes- bzw. landesrechtlich anerkannten Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen beschränkt, sondern die Aufzählung lediglich beispielhaft zu verstehen ist. Die Ausnahme gelte vielmehr für alle inländischen gemeinnützigen Leistungserbringer, unabhängig davon, ob sie nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind, sowie für gemeinnützige Leistungserbringer aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
Quelle/Weitere Informationen: Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts bei Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr (PDF) / Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz