Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) in Stuttgart hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg als unzulässig zurückgewiesen (Az.: 1 VB 54/21).
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das am 4. November 2020 vom Landtag beschlossene und am 14. November 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg. Mit diesem Gesetz wurde erstmals eine eigenständige landesrechtliche Regelung der Grundsteuer geschaffen. Ab dem Jahr 2025 wird Grundsteuer auf Grundlage dieses Landesgesetzes erhoben (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 LGrStG); bis dahin findet das vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärte Grundsteuergesetz des Bundes weiterhin Anwendung.
Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, so der VerfGH. Zur Begründung führt das Gericht an, dass es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Beschwerdebefugnis mangele. Die angegriffenen Gesetzesvorschriften würden erst aufgrund jeweils auf den Einzelfall bezogener Steuerbescheide ihre Wirkung entfalten, so dass die Beschwerdeführerin durch das angegriffene Landesgrundsteuergesetz nicht unmittelbar beschwert sei. Von dem Erfordernis des Abwartens der konkreten Umsetzungsakte sei vorliegend nicht abzusehen.
Überdies folge die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung. Beschwerdeführer müssten vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz grundsätzlich zunächst die Fachgerichte mit ihren Anliegen befassen. Dies sei in diesem Fall unterblieben. Eine Veranlassung für eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof bestehe nicht. Hinsichtlich der Erhebung einer Grundsteuer von der Beschwerdeführerin stellten sich zahlreiche Sach- und Rechtsfragen, für deren Klärung die Fachgerichte zuständig seien und die vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs einer fachgerichtlichen Aufbereitung bedürften. Der Beschwerdeführerin entstünde bei der Beschreitung des Rechtswegs zu den Fachgerichten auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des VerfGH Stuttgart vom 3. Mai 2021