Bis Mitte nächsten Jahres kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnung ermöglichen – die vom Bundestag beschlossene Rechtsgrundlage dazu hat der Bundesrat am 7. Oktober 2022 gebilligt (Beschluss, BR Drs. 475-22). Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.
Sonderregeln aus Corona-Zeit
Die Sonderregeln zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld waren 2020 wegen der Corona-Pandemie eingeführt und über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden. Dies ist nun auch über den 30. September 2022 hinaus möglich.
Vereinfachte Prüfung
Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz enthält weitere Verordnungsermächtigungen. So kann die Bundesagentur für Arbeit künftig leichter die Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes prüfen. Dies betrifft zum Beispiel den Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können.
Hinzuverdienst durch Minijobs vereinfacht
Bis zum 30. Juni 2023 ist der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 7. Oktober 2022