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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte ab der ersten Überstunde denselben Anspruch auf Zuschläge wie ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen haben. Teilzeitkräfte dürfen bei Überstundenzuschlägen somit nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, so das BAG in seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az.: 8 AZR 370/20).
Nach Auffassung des Bundesgerichts behandelt eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung vom 5. Dezember 2024