Die Bundesregierung hat dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vorgelegt (BT Drs. 19/28177). Wie es darin heißt, ist die EU-Richtlinie 2019/1151 (DigRL) zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht größtenteils bis zum 1. August 2021 beziehungsweise bei Ausübung einer Verlängerungsoption für die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2022 in deutsches Recht umzusetzen.
Die Bundesregierung habe von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht. Die DigRL ergänze die bereits bestehenden und in deutsches Recht umgesetzten Vorgaben der EU-Richtlinie 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts. In der durch die DigRL geänderten Fassung bezwecke diese vor allem, die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern und die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu reduzieren.
Die Umsetzung der Vorgaben der Gesellschaftsrechtsrichtlinie soll dem Entwurf zufolge unter möglichst weitgehender Wahrung der etablierten Grundsätze und Prinzipien des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts erfolgen. Insbesondere solle auch die Funktionsfähigkeit und Verlässlichkeit der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister gewahrt werden und zugleich ihrer Rolle und Bedeutung für den Rechts- und Geschäftsverkehr Rechnung getragen werden. Dabei solle den Notarinnen und Notaren sowie den Registergerichten weiterhin entscheidende Bedeutung zukommen. Die Vorlage soll ohne Aussprache am Donnerstag, 15. April 2021, zur weiteren Beratung in den Rechtsausschuss überwiesen werden. Quelle/Weitere Informationen: Heute im Bundestag (hib) vom 9. April 2021