Im Thüringer Landtag stellte Bildungsminister Helmut Holter am 15. März 2019 gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Koalitionsfraktionen geplante Änderungen zum Entwurf der Schulgesetznovelle vor.
Minister Helmut Holter vertrat die Ansicht, dass Schulkooperationen der Rettungsschirm für kleine Schulstandorte wären. Durch Kooperationen entstünden größere Lehrerkollegien, in denen ein besserer fachlicher Austausch zwischen Lehrkräften möglich ist. Zudem könne im Krankheitsfall leichter Vertretungsunterricht organisiert werden.
Die neuen Vorschläge im Überblick:
Mindestschülerzahlen
Grundschulen
- erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe in der Regel: 15 Schüler
- für jede weitere einzurichtende Klasse in der Regel: 14 Schüler
Regelschulen
- in der Regel je Klasse: 20 Schüler
Gemeinschaftsschulen
- Klassenstufe 1 bis 4: wie Grundschulen
- ab Klassenstufe 5 in der Regel je Klasse: wie Regelschulen
Gesamtschulen
- Klassenstufen 5 bis 10 in der Regel je Klasse: 20 Schüler
Gymnasien
- in der Regel je Klasse: 20 Schüler
Förderklausel: Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie mit Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache werden bei der Klassenbildung an allgemein bildenden Schulen doppelt gezählt
Gymnasiale Oberstufe, alle Schularten: Sicherstellung ausreichenden Kursangebots ggf. mittels Kooperationen oder klassenübergreifender Angebote in der Qualifikationsphase
Zügigkeit
- Grundschulen: ein- oder mehrzügig
- Regelschulen: grundsätzlich mindestens zweizügig, im ländlichen Raum bereits bestehende Regelschulen einzügig
- Gemeinschaftsschulen: Klassenstufen 1 bis 4: wie Grundschulen, ab Klassenstufe 5: wie Regelschulen
- Gesamtschulen: mindestens dreizügig
- Gymnasien: in der Regel mindestens zweizügig
Erstellung von Schulnetzplänen
Inklusion
- Regionale Förderzentren werden als Beratungs- und Unterstützungszentrum für allgemeine Schulen ausgebaut. "Schulen ohne Schüler" sind nicht vorgesehen.
- Der Entwicklungsplan Inklusion wird alle fünf Jahre unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten fortgeschrieben.
- Feststellung des Förderbedarfs: Es wird sichergestellt, dass Gutachten zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel innerhalb von sechs Wochen vorliegen, auf jeden Fall vor Schuleintritt. Wurden bereits im Kindergarten Entwicklungsverzögerungen festgestellt, muss die Förderung ab dem ersten Schultag beginnen und das Gutachten für den Förderbedarf Lernen spätestens zu Ende der Schuleingangsphase vorliegen.
Quelle/Weitere Informationen: Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Pressemitteilung vom 15. März 2019