Das Bundeskabinett hat am 18. September 2019 den Gesetzentwurf zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen beschlossen (Wohnungslosenberichterstattungsgesetz, Regierungsentwurf, 23.09.2019).
Mit dem Gesetzesentwurf soll erstmals eine bundesweite Datengrundlage zum Ausmaß sowie zur Struktur von Wohnungslosigkeit in Deutschland geschaffen werden. Bislang liegen auf Bundesebene sowie für die meisten Bundesländer keine belastbaren Daten vor. Existierende Schätzungen und Landesstatistiken gehen sehr weit auseinander. Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, diese Lücke zu schließen und greift eine langjährige Forderung der Verbände sowie ein Anliegen der Länder auf. Damit soll die Wissensbasis verbreitert werden, um auf dieser Grundlage sozialpolitische Maßnahmen zu entwickeln. Die Bundesregierung will die hierfür zuständigen Länder und Kommunen dabei unterstützen, Wohnungslosigkeit besser als bisher zu bekämpfen.
Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen als Stichtagserhebung zum 31. Januar eines jeden Jahres durch das Statistische Bundesamt vor. Erfasst werden Wohnungslose, die Leistungen zur Unterbringung in Anspruch nehmen. In diesem Zusammenhang werden künftig Angaben zu Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, Haushaltstyp und -größe, die Art der Unterkunft sowie das Datum des Beginns der Unterbringung erhoben. Damit den auskunftspflichtigen Stellen ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt, ist die Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt erstmalig zum 31. Januar 2022 geplant.
Darüber hinaus führt das Gesetz eine Wohnungslosenberichterstattung ein. Damit soll künftig eine zusätzliche qualifizierte Datengrundlage über jene Formen von Wohnungslosigkeit zur Verfügung stehen, die über den Gegenstand der statistischen Erhebung hinausgehen. Hierbei handelt es sich etwa um Wohnungslose, die kurzzeitig bei Bekannten unterkommen oder auch um obdachlose Menschen, die ohne jeden Schutz auf der Straße leben. Die weitere Ausgestaltung des Berichtes soll unter Beteiligung von Wissenschaft und Fachverbänden erfolgen. Der Bericht soll regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, vorgelegt werden. Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 18. September 2019