Die Europäische Kommission hat entsprechend der EU-Beihilfevorschriften eine mit 2,98 Milliarden Euro ausgestattete deutsche Regelung genehmigt. Sie soll grüne Fernwärme auf Basis von erneuerbaren Energieträgern und Abwärme fördern. Die Maßnahme soll dazu beitragen, den Nationalen Energie- und Klimaplan Deutschlands umzusetzen. Zudem unterstützt sie die strategischen Ziele der EU im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal – insbesondere auch zum Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Die Beihilfe soll in Form von direkten Zuschüssen gewährt werden.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager sieht die deutsche Regelung als hilfreich an, um den Fernwärmesektor in Deutschland grüner zu machen. Die Regelung unterstütze „den Bau effizienterer Fernwärmesysteme und die Dekarbonisierung bestehender Fernwärmesysteme. Deutschland wird den Anteil von erneuerbaren Energien und Abwärme im Wärmesektor so erhöhen und damit seine CO2-Emissionen erheblich senken können.“
Die deutsche Förderregelung im Detail
Im Juni 2022 hat Deutschland bei der Kommission eine geplante Förderregelung für grüne Fernwärme auf Basis von erneuerbaren Energien und Abwärme angemeldet.
Die Regelung ist bis zum 30. August 2028 befristet. Sie steht sowohl Fernwärmenetzbetreibern als auch Betreibern offen, die diese Dienstleistung bislang nicht am Markt anbieten. Die Beihilfe soll in Form von direkten Zuschüssen gewährt werden. Im Rahmen der Maßnahme werden Durchführbarkeitsstudien und Umstellungspläne für den Bau bzw. die Dekarbonisierung von Fernwärmenetzen unterstützt. Nach der Regelung können Fernwärmenetzbetreiber auch Investitionsbeihilfen erhalten für:
Darüber hinaus sind Betriebsbeihilfen für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen mittels Solarthermie-Anlagen und Wärmepumpen möglich.
Die Förderung für Durchführbarkeitsstudien und Umstellungspläne kann bis zu 50 Prozent der dafür entstehenden Kosten betragen. Bei den Investitionsbeihilfen soll der Beihilfebetrag je Empfänger bis zu 40 Prozent der beihilfefähigen Investitionskosten decken können. Im Falle von Betriebsbeihilfen wird die Beihilfe auf Basis der Wärmemenge berechnet, die aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird. Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass die Beihilfe die Finanzierungslücke (d. h. den Beihilfebetrag, der für eine andernfalls ausgebliebene Investition den Ausschlag gibt) nicht übersteigt.
Erwartet wird, dass durch diese landesweite Regelung pro Jahr eine Kapazität von annähernd 681 MW für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen installiert wird. Dadurch würden die Treibhausgasemissionen alljährlich um rund 4 Millionen Tonnen CO2 sinken. Quelle/Weitere Informationen: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung vom 2. August 2022