Sonderbauverordnungen sind in Deutschland landesgesetzliche Verordnungen. In der Regel sind sie ergänzend oder in den allgemeinen Vorschriften der Bauordnungen der Länder enthalten. Regelungen über Sonderbauten – meist sind dies Gebäude besonderer Art oder Nutzung – betreffen zumeist die speziellen technischen Anforderungsfestlegungen an diese Bauten. Das nordrhein-westfälische Ministrium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung verordnete am 2. August 2019 eine entsprechende Änderung. So legt Absatz wie folgt fest: "(2) Außenwände von Versammlungsstätten müssen in allen ihren Teilen mit Ausnahme von Türen und Fenstern, Fugendichtungen und Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Versammlungsstätten nach Absatz 1 Satz 2."
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in Versammlungsstätten nach Absatz 1 Satz 2 mindestens feuerhemmend sein. Quelle/Weitere Informationen: recht.nrw.de, Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2019 Nr. 18 vom 15. August 2019, Seite 463 bis 514