Der Entwurf der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung liegt vor. In der Verordnung werden die Einzelheiten und insbesondere die Ausnahmen zu den verbindlich anzuwendenden Vergabeordnungen (VOB/A und UVgO) geregelt. Die Änderungen betreffen u. a. die elektronische Vergabe, die in Schleswig-Holstein noch nicht verbindlich anzuwenden sein soll. Laut Entwurf sollen freiberufliche Leistungen, die einem zwingenden Preisrecht unterliegen, bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro im Rahmen einer Direktvergabe unter Beachtung des Wechsels des Bieterkreises vergeben werden können. Für Vergaben über 50.000 Euro Auftragswert ist eine Vorinformationspflicht gegenüber den nichtberücksichtigten Bietern mit einer Wartefrist von 5 Tagen vorgesehen. Die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben sollen bleiben bestehen und im VOB-Bereich erweitert werden.
Quelle: ABZ Bayern am 26. Februar 2019