Das sächsische Kabinett hat am 31. Mai 2022 die Mietpreisbegrenzungsverordnung beschlossen. Für die Städte Dresden sowie Leipzig tritt mit der Veröffentlichung der Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt die sogenannte Mietpreisbremse in Kraft. Ab dann dürfen in den beiden Städten die zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses vereinbarten Mieten maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die für eine Wohnung geltende ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus dem Mietspiegel der jeweiligen Stadt.
Die Einführung der sogenannten Mietpreisbremse war im Jahr 2019 im Koalitionsvertrag vereinbart worden. Die Regelung soll auf angespannten Wohnungsmärkten überdurchschnittliche Steigerungen der Mietpreise bei Neuvermietungen verhindern.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 556d) bietet den Landesregierungen die Möglichkeit, per Rechtsverordnung befristet bis zum Ende des Jahres 2025 Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dort gilt dann die Mietpreisbremse.
Bereits im Juni 2020 hatte das Kabinett die Regelung zur abgesenkten Kappungsgrenze bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Mieten in bestehenden Mietverhältnissen dürfen demnach in Dresden und Leipzig innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 Prozent angehoben werden. Auch diese Regelung war im Koalitionsvertrag vereinbart worden. Quelle/Weitere Informationen: Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, Pressemitteilung vom 31. Mai 2022