Sächsischer Landtag verabschiedet Neufassung der Sächsischen Bauordnung

Juni 2022

"Sachsen bekommt mit dem heutigen Beschluss des Landtages eine moderne Bauordnung. Sie trägt zum einen zu einem weitgehend einheitlichen Bauordnungsrecht in Deutschland bei, berücksichtigt zum anderen aber auch sächsische Besonderheiten.“ Dieses Fazit zog Staatsminister Thomas Schmidt am 1. Juni 2022) nach der Verabschiedung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) durch den Landtag. Quelle/Weitere Informationen: Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, Pressemitteilung vom 1. Juni 2022


Januar 2022

Kabinett verabschiedet Neufassung der Sächsischen Bauordnung

Außerdem werden mit der Änderung der Sächsischen Bauordnung die rechtlichen Voraussetzungen für die Digitalisierung der Bauverwaltung geschaffen. Das Gesetz erhält dazu eine dauerhafte Ermächtigung, notwendige Regelungen per Verordnung zu erlassen. "Das wird künftig Anzeigen und Anträge für Baugenehmigungen auf elektronischem Wege ermöglichen. Dies ist zeitgemäß und ein weiterer Schritt zu Bürgerfreundlichkeit und effizienterer Verwaltungsarbeit", so der Minister.

Mit der veränderten Regelung zur Ausstattung von Gebäuden mit Rauchwarnmeldern setzt der Entwurf ebenfalls Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um. Vorgesehen ist, dass künftig auch Bestandsgebäude mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen. Dafür soll eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2024 gelten. Bisher galt die Regelung nur für Neubauten sowie bei bauaufsichtlich relevanten, wesentlichen Änderungen oder bei Nutzungsänderungen rechtmäßig errichteter Bestandsbauten. Vorgeschrieben werden die Rauchwarnmelder für alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie für Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen. Die Vorschrift wird nicht nur für Wohnungen gelten, sondern auch für entsprechende Räume in Beherbergungsstätten, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung sowie alte Menschen, für Krankenhäuser, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und für Wohnheime.

Für den Bau von Windenenergieanlagen sieht das Gesetz einen Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohnbebauung vor. Im Außenbereich gilt diese Regel für fünf oder mehr Wohngebäude. Von dem Mindestabstand kann abgewichen werden, wenn es um das sogenannte Repowering bestehender Anlagen geht oder wenn der Abstand im Außenbereich unterschritten werden soll. In beiden Fällen ist dafür aber die Zustimmung der Gemeinde erforderlich, die dazu einen Beschluss fassen muss. "Mit diesen Regeln erreichen wir zum einen, dass mehr Flächen für Windkraft zur Verfügung gestellt werden können als bisher. Zum anderen stärken wir aber die Entscheidungsmöglichkeiten vor Ort und damit die Akzeptanz. Ich bin fest davon überzeugt, dass der Ausbau der Windkraft nur mit den Menschen gelingen kann und nicht gegen sie", erklärte Staatsminister Schmidt abschließend. Quelle/Weitere Informationen: Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, Pressemitteilung vom 18. Januar 2022