Ob in Ministerien, Universitäten oder Stadtverwaltungen: Facebook-Fanpages sind bei öffentlichen Stellen immer noch weit verbreitet. Dabei hat der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2018 in einem Urteil deutlich gemacht: Die Hürden für eine datenschutzkonforme Facebook-Nutzung liegen für öffentliche Stellen hoch, denn sie sind gemeinsam mit Facebook für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat nun ein Gutachten zur datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook#Fanpages vorgelegt. Es bestätigt die Rechtsprechung und berücksichtigt auch neuere gesetzliche Regelungen. Im Ergebnis heißt es: »Für die bei Besuch einer Fanpage ausgelöste Speicherung von Informationen in den Endeinrichtungen (...) sowie für die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von Seitenbetreibern verantwortet werden, sind keine wirksamen Rechtsgrundlagen gegeben. Darüber hinaus werden die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO nicht erfüllt.« Kann ergo eine Behörde die datenschutzrechtliche Konformität ihrer Fanpage-Nutzung nicht nachweisen, muss sie ihre Seite deaktivieren, so die Konsequenz daraus.
Quelle/Weitere Informationen: Freistaat Sachsen, Sächsische Datenschutzbeauftragte, Pressemitteilung vom 5. April 2022