Sachsen: Erleichterungen für das kommunale Haushaltsrecht in Zeiten der Pandemie – Erlass unterzeichnet

Mai 2020

Am 26. Mai 2020  hat die Sächsische Staatsregierung den vom Staatsministerium der Finanzen vorgelegten Entwurf des "Gesetzes zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie" zur Einbringung in den Sächsischen Landtag beschlossen. Das gleiche Ziel hat der am 27. Mai 2020 von Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller im Beisein der Präsidenten des Sächsischen Städte- und Gemeindetages (SSG) und des Sächsischen Landkreistages (SLKT) unterzeichnete Erlass, durch den haushaltsrechtliche Regelungen von den Kommunen flexibler angewendet werden können. Damit soll die Handlungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften in Zeiten der fortdauernden Pandemie gewährleistet und die kommunale Selbstverwaltung gesichert werden.

Der Präsident des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, Oberbürgermeister Bert Wendsche, begrüßte die pandemiebedingten haushaltsrechtlichen Erleichterungen: "Die sächsischen Kommunen haben damit einen haushaltsrechtlichen Begleitschutz zu dem mit der Staatsregierung vereinbarten kommunalen Schutzschirm erhalten. Er ermöglicht es den Kommunen, trotz deutlich sinkender Steuereinnahmen und pandemiebedingten Mehrausgaben auf zeitaufwändige Nachtragssatzungen zu verzichten und die für 2020 vorgesehenen Investitionsmaßnahmen wie geplant durchzuführen."

Der Präsident des Sächsischen Landkreistages, Landrat Frank Vogel, ergänzte: "Die heute beschlossenen haushaltsrechtlichen Erleichterungen leisten flankierend zum kommunalen Schutzschirm einen wichtigen Beitrag zum Erhalt unserer Handlungsfähigkeit. Sie versetzen die Kommunen in die Lage, trotz verbleibender Lücken im Haushalt ihr Leistungsangebot aufrecht zu erhalten und dringend benötigte kommunale Investitionen weiterhin zu tätigen. Damit können wir wichtige Impulse zur Überwindung der Krise setzen."

Mit den vorgeschlagenen Änderungen der kommunalhaushaltswirtschaftlichen Regelungen in der Sächsischen Gemeindeordnung soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch im Fall von unerwarteten Minderungen der Einzahlungen oder Erträge mit einer Verwaltungsvorschrift schnell Änderungen von haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung zu ermöglichen. Zudem sollen die Erleichterungen auch auf den Einnahmegrundsatz erstreckt werden können, wonach Kredite grundsätzlich nur aufgenommen werden können, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre sowie auf weitere Regelungen betreffend die Aufnahme von Krediten. Daneben soll den Kommunen die Aufstellung von Jahresabschlüssen erleichtert werden.

Der Erlass sieht im Einzelnen folgende wesentliche Erleichterungen des kommunalen Haushaltsrechts vor:

  • Die Genehmigungspflicht für die Überschreitung des Höchstbetrages der Kassenkredite entfällt; die Rechtsaufsichtsbehörden sind lediglich zu unterrichten.
  • Notwendige Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie sind "unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen"; als Folge davon können Auszahlungen vorgenommen werden, auch wenn dadurch ein erheblicher Fehlbetrag entsteht. Zudem darf die Finanzierung auch durch Aufnahme von Krediten sichergestellt werden.
  • Die Aufnahme von (Investitions-)Krediten auch für andere Auszahlungen (nicht Investitionen) ist zulässig.
  • Die Pflicht zur Aufstellung einer Nachtragssatzung entfällt; dies schließt die freiwillige Aufstellung einer Nachtragssatzung nicht aus.
  • Der Ergebnishaushalt muss nicht ausgeglichen sein; das bedeutet, kann im Ergebnishaushalt keine Deckung der Aufwendungen durch die Erträge erreicht und müssen daher Fehlbeträge veranschlagt werden, löst dies nicht die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes und damit zu Konsolidierungsmaßnahmen aus.
  • Es ist zulässig, den Finanzhaushalt durch Kreditaufnahmen bzw. Kon-tokorrentverbindlichkeiten auszugleichen.
  • Infolge der Erleichterungen im Haushaltsausgleich entfällt faktisch die Pflicht zum Verhängen haushaltswirtschaftlicher Sperren; freiwillige Haushaltssperren sind gleichwohl weiterhin möglich.
  • Bei geförderten Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie entfällt die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme; zudem ist der vorzeitige Maßnahmebeginn zulässig.
  • Die Rechtsaufsichtsbehörden werden allgemein um maßvolle Anwendung restriktiver Mittel gebeten, um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie zu befördern.
  • Anwendungsbereich der Erlassinhalte sind der Haushaltsvollzug im Haushaltsjahr 2020, die Haushaltssatzungen 2020 einschließlich ggf. freiwillig aufgestellter Nachtragssatzungen sowie im Fall von Doppelhaushaltssatzungen 2020/2021 der Haushalt für das Haushaltsjahr 2021.

Der Erlass des Staatsministeriums des Innern tritt am 27. Mai 2020 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2020. Gleichzeitig tritt der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Freistaat Sachsen vom 20. März 2020 außer Kraft. Quelle/Weitere Informationen: Innenministerium Sachsen, Pressemitteilung vom 27. Mai 2020


5. Mai 2020

Sachsen vereinfacht Haushaltsführung für Kommunen

Neben einem 750 Millionen Euro Stabilisierungspaket will der Freistaat Sachsen die Kommunen auch mit einer Flexibilisierung haushaltsrechtlicher Regelungen unterstützen. Dazu zählten unter anderem eine erleichterte Kreditaufnahme oder der Verzicht auf eine Nachtragssatzung, teilte das Sächsische Innenministerium mit. Über weitere Lockerungen wird derzeit auch in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden noch verhandelt. Ziel ist es, die finanzielle Handlungsfähigkeit der Städte und Gemeinden zu sichern.

Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller: "Die Corona-Pandemie stellt auch die sächsischen Kommunen vor enorme Herausforderungen. Mehr noch als von zusätzlichen Ausgaben sind die Kommunen von Einnahmeausfällen betroffen. Das bringt die kommunalen Haushalte an ihre Belastungsgrenzen. Wir haben uns deshalb entschlossen, schnell und unbürokratisch Erleichterungen im kommunalen Haushaltsrecht umzusetzen. Damit wollen wir die Handlungsfähigkeit der Städte und Gemeinden gewährleisten und die kommunale Selbstverwaltung sichern." Quelle/Weitere Informationen: Sächsisches Staatsministerium des Innern, Pressemitteilung vom 5. Mai 2020