Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 3. Dezember 2024 die Novelle des Bestattungsgesetzes (BestG) gebilligt. Das seit 41 Jahren bestehende Gesetz soll nun grundlegend weiterentwickelt werden. "Die Bedeutung der Themen Tod und Bestattung haben sich in den letzten Jahrzehnten verändert und weiterentwickelt. Hinzu kommt der gesellschaftliche Wandel, der den Bedarf an alternativen Bestattungsformen hat steigen lassen. Dem tragen wir nun Rechnung. Rheinland-Pfalz bekommt das modernste Bestattungsrecht", sagt Gesundheitsminister Clemens Hoch. So falle die allgemeine Sargpflicht auf Friedhöfen weg; eine Tuchbestattung werde zulässig. Gleichzeitig werde es unter Umständen möglich, die Totenasche außerhalb des Friedhofs zu verstreuen oder ohne Bestattungspflicht aufzubewahren. "Mit der Möglichkeit einer Seebestattung der Asche in einem der vier größten Flüsse im Land nimmt Rheinland-Pfalz hier eine Vorreiterrolle ein. Uns gelingt die Verknüpfung von Würde und Willen des Verstorbenen", so Hoch. Auch die Weiterverarbeitung der Totenasche werde erlaubt.
Ein weiterer Kernpunkt der Novelle ist die Bestattung von Sternenkindern. Mit diesem Begriff werden Kinder benannt, die vor, während oder bald nach der Geburt gestorben sind. "Ein Kind zu verlieren ist das Schlimmste, was Eltern passieren kann. Abschiednehmen braucht Zeit. Wir wollen Menschen in der Stunde des größten Verlustes einen Ort der Trauer garantieren. Dies gilt auch für eine gemeinsame Bestattung mit einem zeitnah verstorbenen Elternteil, gerade in Fällen von tödlichen Unfällen oder dem Tod der Mutter während der Geburt", betont der Gesundheitsminister. Rheinland-Pfalz ist eng mit den hier stationierten und lebenden Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr verbunden, die mit ihrem Dienst auch für die Sicherheit des Landes eintreten. Mit den neuen Regelungen im Bestattungsgesetz sollen künftig auch jene Soldatinnen und Soldaten gewürdigt werden, die in Erfüllung ihrer Pflicht für das Land ihr Leben im Auslandseinsatz verloren haben. "Diese Soldatinnen und Soldaten fallen bisher nicht unter das bestehende Bundes-Gräbergesetz. Als drittes Bundesland, neben Sachsen und dem Saarland, wollen wir nun auf Antrag der Angehörigen ein dauerhaftes Ruherecht für Bundeswehrehrengräber schaffen und als Land zusätzlich die Kosten für Grabnutzung und Grabpflege übernehmen, sollten diese nicht mehr von der Bundeswehr getragen werden", so Clemens Hoch.
Neben der Flexibilisierung der Bestattungsformen, der Finanzierung von im Ausland gefallenen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und der Bestattung von "Sternenkindern" gibt es weitere zentrale Änderungen. Die Bestattung im Leichentuch, die sogenannte "Tuchbestattung", soll auf Friedhöfen für jedermann möglich und nicht an religiöse Voraussetzungen geknüpft sein. Dies hat zur Folge, dass die allgemeine Sargpflicht auf Friedhöfen aufgehoben wird. Zusätzlich wird als neue Bestattungsformen die Seebestattung zugelassen. Rheinland-Pfalz geht dabei weiter als die anderen Bundesländer und lässt nicht nur die Seebestattung auf Hoher See in einem anderen Bundesland zu, sondern auch die Seebestattung auf den vier größten Flüssen in Rheinland-Pfalz. Diese "Flussbestattung wird bereits in den Niederlanden praktiziert, weshalb ein gewisser "Bestattungstourismus" schon jetzt stattfindet, der von Rheinland-Pfalz und den anderen Ländern nicht kontrolliert oder beeinflusst werden kann, da eine Kremierung im Ausland nicht abgelehnt werden kann und eine Kontrolle, was dann im Ausland mit der Asche passiert, nicht möglich ist.
Die Vermeidung des derzeit bestehenden "Bestattungstourismus" ins benachbarte Ausland aufgrund von dort angebotenen alternativen Bestattungsarten ist ein weiterer Grund, warum das Land zusätzlich die Möglichkeiten der Ausbringung der Asche außerhalb von Friedhöfen, die Urnenaushändigung an Privatpersonen und eine Teilung der Asche, ohne Beisetzungsverpflichtung, zulassen möchten. Als Beispiel für die Teilungsmöglichkeit sei die in der Schweiz mögliche sogenannte „Diamantbestattung“ genannt. Dabei wird aus einem Teil der Asche in einem speziellen Verfahren ein "Diamant" hergestellt. (Kein "echter" Diamant)
Ein weiterer gewichtiger Teil der Gesetzesnovellierung ist das Leichenschauwesen. Gerade die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden hinterfragten immer wieder kritisch die Qualität der Leichenschau, weshalb es notwendig ist die verschiedenen Leichenuntersuchungsarten (Leichenschau, Obduktion, anatomische Sektion), deren Durchführung, die Todesbescheinigung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten im Gesetz genauer zu regeln. Im Zuge dessen wird die Einführung einer Obduktionspflicht für Kinder bis zum 6. Lebensjahr eingeführt, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei geklärt ist. Dies stellt zwar einen Eingriff in das nach Grundgesetz geregelte Totenfürsorgerecht der Eltern dar, ist aber nach Bundesverfassungsgerichtsentscheidung gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den postmortalen Würdeschutz, wenn es zur Aufklärung von Straftaten erfolgt. Das Interesse wiegt an der Aufklärung von Tötungsdelikten bei Säuglingen und Kleinkindern höher, da Fremdverschulden, wie etwa bei einem Schütteltrauma, nur durch eine Obduktion festgestellt werden kann.
Quelle/Weitere Informationen: Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 3. Dezember 2024