Die Bundesregierung möchte die erleichterten Regeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld ein weiteres Mal verlängern. Begründet wird dies mit dem pandemiebedingten schwierigen wirtschaftlichen Umfeld in vielen Branchen. Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben deshalb einen Gesetzentwurf (BT Drs. 20/688) vorgelegt, der vorsieht, die Ende März 2022 auslaufenden Sonderregeln bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.
Kurzarbeit habe sich, insbesondere wegen der verlängerten Bezugsdauer und der erleichterten Inanspruchnahme als wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen während der Covid-19-Pandemie erwiesen, schreiben die Abgeordneten zur Begründung.
Laut aktuellem Gesetzentwurf soll die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Die Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes beziehen sich im Wesentlichen auf die Absenkung der Mindesterfordernisse, den Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze für Beschäftigte ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat, wenn deren Arbeitsentgeld um mindestens die Hälfte reduziert ist.
Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung die Möglichkeit geben, auch künftig auf die Entwicklung der pandemischen Lage flexibel zu reagieren.
Außerdem soll der Entwurf sicherstellen, dass Regelungen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz, bis zum 30. Juni 2022 gelten sollen. Damit möchte die Koalitionsfraktionen besondere Härten für pflegende Angehörige durch Einschränkungen in Folge der Pandemie abwenden. Beschäftigte sollen demnach in einer akut auftretenden Pflegesituation weiter bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben können, um eine bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren. Sie können außerdem die Familienpflegezeit und Pflegezeit weiter flexibel in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Wer die Höchstdauer oder Gesamtdauer einer möglichen Freistellung für pflegebedürftige nahe Angehörige nicht ausgeschöpft hat, soll erneut eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen können.
Quelle/Weitere Informationen: Heute im Bundestag (hib) vom 16. Februar 2022