Kurz vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft hat der Bundesrat den Weg für das sogenannte Public Viewing freigemacht. Die Länderkammer stimmte in ihrer Plenarsitzung am 17. Mai 2024 einer Verordnung der Bundesregierung vom 21. März 2024 (BR Drs. 142/24) zu, die öffentliche TV-Übertragungen der Fußballspiele auch zu späteren Anstoßzeiten möglich macht.
Fußballübertragungen im öffentlichen Raum
Das gemeinsame Anschauen von Fußball TV-Übertragungen im Freien hat in Deutschland bei großen Turnieren schon Tradition. Bei der Europameisterschaft im eigenen Lande werden wieder Tausende auf öffentlichen Plätzen, in Parks und in oft eigens angelegten Open-Air-Anlagen die Spiele verfolgen und mit ihrer Mannschaft mitfiebern. Damit dies im Hinblick auf bestehende Lärmschutzregeln im rechtssicheren Rahmen erfolgt, hat die Bundesregierung wie schon bei vorherigen Turnieren eine Verordnung erlassen, die nun vom Bundesrat bestätigt wurde.
Ausnahmen von Lärmschutz möglich
Die Verordnung erklärt die Sportanlagenlärmschutzverordnung, die normalerweise nur den Betrieb von Sportplätzen und ähnlichen Anlagen regelt, auch für die öffentliche Übertragung der EM-Spiele für anwendbar. Sie enthält Vorschriften zum Lärmschutz bei solchen Veranstaltungen, eröffnet den Behörden aber auch die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen, wenn bei der Abwägung das Interesse an der öffentlichen Übertragung gegenüber den Lärmschutzgesichtspunkten überwiegt.
Die Verordnung tritt nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2024.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 17. Mai 2024
März 2024: Das Bundeskabinett beschloss am 20. März 2024 auf Initiative des Bundesumweltministeriums die "Public-Viewing-Verordnung". Mit der Verordnung bekommen die Kommunen die Möglichkeit, während der Fußball-Europameisterschaft der Männer im Juni und Juli 2024 Public-Viewing-Veranstaltungen zu genehmigen, die über 22 Uhr hinausgehen.
Von den insgesamt 51 Spielen beginnen 26 Spiele um 21 Uhr. Da die Ausrichter von Public-Viewing-Veranstaltungen die sonst üblichen Lärmschutzstandards an vielen Orten nicht einhalten können, ist eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung notwendig. Sie erstreckt sich über die gesamte Dauer der Europameisterschaft vom Eröffnungsspiel am 14. Juni bis zum Finale am 14. Juli 2024. Die Verordnung soll den Spielraum für die zuständigen Behörden in den Kommunen erweitern, die Veranstaltungen zuzulassen. Dabei sollen diese im Einzelfall abwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an den Fußballspielen der Europameisterschaft und dem Schutz der Nachtruhe. Es müssen neben dem Publikumsinteresse also beispielsweise auch die Abstände zu Wohnhäusern und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen berücksichtigt werden.
Die Bundesländer müssen der Verordnung im Bundesrat noch zustimmen. Bereits bei den Fußball-Weltmeisterschaften seit 2006 und 2022 und bei den Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 gab es vergleichbare Verordnungen.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Pressemitteilung vom 20. März 2024