Bis zum Jahr 2032 muss Nordrhein-Westfalen 1,8 Prozent der Landesfläche für Windenergie ausweisen. Das Land werde dieses Ziel bereits bis 2025 erfüllen, teilt die Staatskanzlei NRW mit. In seiner Sitzung am 7. März 2023 hat das Landeskabinett die vom Wirtschafts- und Klimaschutzministerium beauftragte Windenergieflächenanalyse beraten. Ziel ist, das Windenergieflächenbedarfsgesetz, das die entsprechende Zielvorgabe des Bundes enthält, deutlich vor den vorgesehenen Fristen umzusetzen.
Auf Basis der vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erarbeiteten Analyse soll eine gerechte Verteilung der geeigneten Windflächen auf die sechs Planungsregionen des Landes erfolgen. Diese werden im Zuge der Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) verpflichtet, entsprechende Windenergiegebiete auszuweisen. Mit der Abstimmung der Flächenanalyse legt die Landesregierung eine wichtige Grundlage für den weiteren Ausbau Erneuerbarer Energien im Land.
Grundlage der Windflächenanalyse des LANUV ist ein umfangreicher Kriterienkatalog, der zur Verfügung stehende Flächen im Land präzisiert und Ausschlussflächen definiert. Ausgenommen sind etwa Siedlungsbereiche und die direkte Umgebung von Einzelwohnhäusern im Freiraum mit Abständen von 700 Metern (Innenbereich) und 500 Metern (Außenbereich). Auch werden Bereiche mit großer Hangneigung oder schlechten Windverhältnissen, die einen wirtschaftlichen Betrieb von Windanlagen nicht erwarten lassen, ausgeschlossen. In Anspruch genommen werden können aus den Regionalplänen auch Gewerbe- und Industriegebiete (GIB) und nicht fachrechtlich ausgeschlossene Bereiche zum Schutz der Natur (BSN). Insgesamt stellt das LANUV ein landesweites Gesamtpotenzial der Flächen für die Windenergienutzung von 126.249 Hektar beziehungsweise 3,7 Prozent der Landesfläche fest.
Für eine gerechte Verteilung auf die Planungsregion sind laut Staatskanzlei NRW zwei Aspekte leitend: Zum einen soll keine Planungsregion mehr als 75 Prozent ihrer Potenzialflächen für die Windenergie zur Verfügung stellen müssen. Zum anderen soll nicht mehr als die bundesseitig vorgesehene Obergrenze von 2,2 Prozent der Gesamtfläche der Planungsregion für die Windenergie vorgehalten werden müssen.
Im Ergebnis ergibt dies für die Planungsregionen Arnsberg, Detmold, Köln und Münster ein Teilflächenziel von 2,13 Prozent der regionalen Gesamtfläche (Planungsregion Arnsberg 13.186 Hektar, Detmold 13.888, Köln 15.682, Münster 12.670). Aufgrund der hohen Siedlungsdichte und des geringeren Flächenpotentials betragen die Teilflächenziele für die Planungsregion Düsseldorf 1,14 Prozent (4.151 Hektar) und für die Planungsregion des RVR 0,46 Prozent (2.036 Hektar). Bestehende Windenergieanlagen und geeignete bestehende Planungen werden bei der Erfüllung der Ziele berücksichtigt.
Quelle/Weitere Informationen: Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 7. März 2023