Wird ein serienmäßig tiefergelegtes Fahrzeug infolge einer erkennbaren Fahrbahnunebenheit beschädigt, hat die Verbandsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast hierfür nicht einzustehen. Hierauf hat der 12. Zivilsenat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem kürzlich gefassten Beschluss hingewiesen (Beschluss vom 07.12.2021, Aktenzeichen 12 U 1012/21) und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt.
Im August 2019 befuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem serienmäßig tiefergelegten Ferrari F40 eine innerörtliche Seitenstraße, deren Straßenbaulastträgerin die beklagte Verbandsgemeinde ist. Hierbei soll es zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs gekommen sein. Der an dem Ferrari festgestellte Sachschaden belief sich auf rund 60.000 Euro. Ursächlich für die Beschädigung sollen nach Behauptung der Klägerin ein nicht nur geringfügig herausstehender Kanaldeckel sowie ein seitliches Gefälle der Fahrbahn zur Fahrbahnrinne hin gewesen sein.
Die Klägerin als Kaskoversicherung hat die beklagte Verbandsgemeinde auf Schadensersatz in Höhe von rund 62.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Fahrer des tiefer gelegten Ferrari habe die Fahrbahnunebenheiten erkennen können und seine Fahrweise entsprechend anpassen müssen. Dies hat die Klägerin anders gesehen und Berufung eingelegt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt und ebenfalls eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen seien regelmäßig nicht geboten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden könnten. Werde eine Gefährdung – wie hier – durch risikoerhöhende Umstände wie die Tieferlegung des Fahrzeugs wesentlich (mit-) begründet, müsse der Fahrzeugführer dies durch erhöhte eigene Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren. Selbst wenn eine Straße mit einem allgemein schlechten Ausbauzustand abhilfebedürftige Gefahrenquellen in Form von erkennbaren Unebenheiten aufweise, müsse eine Haftung des Straßenbaulastträgers aus der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht hinter das (Mit-)Verschulden des Fahrzeugführers zurücktreten, wenn dieser die Straße mit einem tiefergelegten Fahrzeug befahre. Die Verkehrssicherungspflicht beinhalte nicht die Pflicht, mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, dass die Straße auch für „nicht alltagstaugliche“ Fahrzeuge wie den streitgegenständlichen Ferrari gefahrlos nutzbar sei. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fahrzeug serienmäßig tiefergelegt und für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen sei. Die Zulassung eines Sportfahrzeugs mit entsprechend geringer Bodenfreiheit beinhalte gerade nicht die Zusicherung, dass alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden könnten.
Die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats ihre Berufung zurückgenommen. Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 25. März 2022