Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) hat den Hochsauerlandkreis mit seinem Urteil verpflichtet, über den Antrag eines Vorhabenträgers, ihm einen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen nahe dem Sorpesee zu erteilen, neu zu entscheiden (Az.: 8 A 311/19).
Nachdem der Hochsauerlandkreis den Antrag abgelehnt hatte, hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg den Kreis verpflichtet, den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Dieses Urteil hat der 8. OVG-Senat in einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, der eine Telefonkonferenz mit den Beteiligten vorausgegangen war, teilweise geändert.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Zwar sollten die geplanten fünf Windenergieanlagen außerhalb der drei Konzentrationszonen errichtet werden, die im Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Sundern ausgewiesen seien; der Plan hindere aber nicht, Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszonen zu errichten, weil er nicht umsetzbar und damit unwirksam sei. Aus landschaftsschutzrechtlichen Gründen könnten im ganz überwiegenden Teil der drei Konzentrationszonen keine Windenergieanlagen errichtet werden. Die Konzentrationszonen (mit Platz für insgesamt etwa 20 Windenergieanlagen) lägen im Landschaftsschutzgebiet, wo ein grundsätzliches Bauverbot gelte. Bereits bei Verabschiedung des Teilflächennutzungsplans sei absehbar gewesen, dass keine Befreiungen vom Bauverbot erteilt werden würden. Die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten habe während der Planaufstellung mehrfach in detaillierten, differenzierten und plausiblen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass zum Schutz des Landschaftsbildes im Wesentlichen keine Befreiungen für Windenergieanlagen in Betracht kämen. Sie habe demgegenüber in Aussicht gestellt, Befreiungen für fünf andere Bereiche (unter anderem dort, wo die Klägerin ihre Anlagen errichten wolle) zu erteilen. Die Stadt Sundern habe diese Stellungnahmen nicht mit überzeugenden Argumenten entkräftet. Der Senat hat offengelassen, ob das Instrument der Befreiung wegen seines Ausnahmecharakters für Einzelfälle im vorliegenden Fall überhaupt geeignet sei, den grundsätzlichen Konflikt zwischen Flächennutzungsplanung und Landschaftsschutz zu lösen oder ob nicht stattdessen der Landschaftsplan hätte geändert werden müssen.
Das Urteil des 8. OVG-Senats bedeute nicht, dass die fünf Windenergieanlagen in der Nähe des Sorpesees in jedem Fall errichtet werden dürften, erläutert das Gericht. Vielmehr müsse der Hochsauerlandkreis über den Antrag neu entscheiden und dabei auch Aspekte prüfen, zu denen der Vorhabenträger noch Unterlagen vorlegen müsse.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Quelle/Weitere Informationen: Oberverwaltungsgericht NRW, Pressemitteilung vom 27. April 2020