Eine Betreiberin von Spielhallen, für die am 30. Juni 2021 keine Erlaubnis erteilt war, kann in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht verlangen, dass der Spielhallenbetrieb geduldet wird, bis über einen Erlaubnisantrag entschieden ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster mit zwei Eilbeschlüssen vom 24. März 2022 entschieden (Az.: 4 B 1520/21 und 4 B 1522/21).
Die Beteiligten streiten in zwei Beschwerdeverfahren über die Duldung von Spielhallen in Pulheim – davon eine Verbundspielhalle, also nebeneinanderliegende, baulich verbundene Spielhallen mit eigenen Eingängen –, für die bis 2017 Erlaubnisse erteilt waren und die die Antragstellerin seitdem ohne eine spielhallenrechtliche Erlaubnis betreibt. Die Antragstellerin hatte im Jahr 2017 Erlaubnisanträge nach dem bis zum 30. Juni 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag gestellt, über die die Stadt Pulheim bis zum Außerkrafttreten der alten Rechtslage nicht entschieden hatte. Die Antragstellerin hatte nicht versucht, eine vorherige Erlaubniserteilung gerichtlich zu erstreiten. Anträge für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 sind ebenfalls noch nicht beschieden. Die Antragstellerin begehrt mit Blick auf die Strafbarkeit illegalen Glücksspiels von der Stadt die aktive Duldung ihrer Spielhallen bis zur Entscheidung über ihre Erlaubnisanträge. Ihre Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen blieben beim Verwaltungsgericht Köln und jetzt auch beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragstellerin keinen Duldungsanspruch. Zur Begründung führte der 4. Senat aus, dass vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten sei. Dies gelte auch und gerade mit Blick auf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels. Nach neuer Rechtslage könne eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes – über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus – etwa dann geboten sein, wenn Konkurrenzsituationen vor dem 1. Juli 2021 nicht mehr abschließend aufgelöst werden konnten, obwohl der die Duldung begehrende Spielhallenbetreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer eigenen Spielhallenerlaubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hätte. Ferner könne sich im Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell illegal betriebene Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. Dies sei aber allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre. Hier liege kein Ausnahmefall vor, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein könnte. Weder sei eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten noch seien die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt.
In einem Verfahren (4 B 1520/21) stehe der Erlaubniserteilung schon entgegen, dass der gesetzlich zu einer Schule einzuhaltende Mindestabstand unterschritten werde. Von der Einhaltung des Mindestabstandes könne auch nicht abgesehen werden, weil die ursprünglich erlaubten Spielhallen nach dem 1. Dezember 2012 baulich verändert worden seien. In dem anderen Verfahren betreffend eine Verbundspielhalle (4 B 1522/21) seien die Antragsunterlagen noch nicht vollständig eingereicht. Zudem bedürfe es einer Auswahlentscheidung zwischen zwei Spielhallen, die etwa 160 Meter voneinander entfernt liegen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, unter denen nur ein Mindestabstand von 100 Meter einzuhalten ist.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Quelle/Weitere Informationen: Oberverwaltungsgericht NRW in Münster, Pressemitteilung vom 24. März 2022