Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG) vom 16. März 2020 dürften Mehrfachspielhallen, die am 1. Januar 2020 bestanden haben und bestimmte qualitative Anforderungen erfüllen, nicht ohne Weiteres von einer unter den Ministerpräsidenten der Länder kürzlich abgestimmten Länderöffnungsklausel profitieren können, selbst wenn diese ‒ wie derzeit angedacht ‒ am 1. Juli 2021 in Kraft treten sollte. Der im Eilverfahren ergangene Beschluss (Az: 4 B 977/18) hat Bedeutung für viele bei den Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren.
Um die Zahl der Spielhallen zu verringern, ist nach dem seit 2012 geltenden Glücksspielstaatsvertrag unter anderem die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle ausgeschlossen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (sogenannte Verbundspielhalle). Bestehende Verbundspielhallen, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden war, durften abweichend davon aufgrund einer Übergangsregelung noch bis 2017 rechtmäßig weiter betrieben werden. Über diesen Zeitpunkt hinaus dürfen Verbundspielhallen nach dem noch bis Mitte 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich nur noch ausnahmsweise für einen angemessenen Zeitraum zur Vermeidung unbilliger Härten erlaubt werden. Zahlreiche Betreiber von Verbundspielhallen wenden sich unter Berufung auf Härtefälle seit einiger Zeit gegen behördliche Schließungsverfügungen. Viele von ihnen berufen sich ebenso wie der Antragsteller seit einigen Wochen auch darauf, dass zu erwarten sei, ab dem 1. Juli 2021 könnten Erlaubnisse für bis zu drei Verbundspielhallen erteilt werden, weshalb eine Schließung zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig sei. Sie führen aktuelle Abstimmungen unter den Ministerpräsidenten der Länder für die ab Mitte 2021 geplante Neuregelung der Glücksspielregulierung an. Nach einer dabei angedachten Länderöffnungsklausel sollen die Länder Bestimmungen erlassen können, um für bis zu drei am 1. Januar 2020 bestehende Verbundspielhallen je Gebäude unter bestimmten qualitativen Voraussetzungen (z. B. Zertifizierung und Schulungen des Personals) abweichend vom Verbundverbot eine Erlaubnis erteilen zu können.
Der 4. Senat des OVG hat nunmehr ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht Münster die kurzfristige Schließung einer von zwei im Verbund miteinander stehenden Spielhallen gebilligt. Er hat unter anderem ausgeführt, wer unter Berufung auf eine geplante gesetzliche Neuregelung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betreiben wolle, müssegrundsätzlich deren Inkrafttreten abwarten, bevor er auf ihrer Grundlage eine Erlaubnis erhalten könne. Die Schließungsverfügung sei auch im Einzelfall rechtmäßig, weil in der gesetzlich vorgesehenen Schließung für den in Münster ansässigen Antragsteller nicht ausnahmsweise eine unbillige Härte liege. Zudem spreche Vieles dafür, dass in den Genuss der für die Zeit nach dem 1. Juli 2021 angedachten staatsvertraglichen Neuregelung grundsätzlich nur solche Verbundspielhallen gelangen würden, die am 1. Januar 2020 rechtmäßig betrieben worden seien; das seien diejenigen Spielhallen, für die am Stichtag eine Härtefallerlaubnis erteilt worden oder zumindest offensichtlich zu Unrecht versagt worden sei, ohne dass zuvor rechtzeitig gerichtlicher Rechtsschutz hätte erlangt werden können. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben. Der Beschluss ist unanfechtbar. Quelle/Weitere Informationen: Oberverwaltungsgericht NRW, Pressemitteilung vom 18. März 2020