Ein gegen die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020 gerichteter Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil die Verordnung durch die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erlassen worden und das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren deshalb nicht eröffnet ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und lehnte aus diesem Grund einen Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Teilregelung der Verordnung ab (Beschluss vom 16.04.2020, Az: 6 B 10497/20.OVG).
Die Antragstellerin, die ein Fitnessstudio in der Pfalz betreibt, beantragte beim Oberverwaltungsgericht, die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag in der Hauptsache insoweit auszusetzen, als sie den Betrieb von Fitnessstudios untersagt. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Der in der Hauptsache gegen eine Teilregelung der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung gerichtete Normenkontrollantrag erweise sich nämlich bereits als unzulässig, da die Verordnung durch die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erlassen worden sei. Das Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung schließe ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren bei Rechtsverordnungen aus, die von einem Verfassungsorgan erlassen wurden, wie hier die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung. Denn auch der einzelne Landesminister sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz als Verfassungsorgan in diesem Sinne zu verstehen.
Durch dieses Regelungsverständnis werde die Antragstellerin auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Sie könne die Rechtmäßigkeit der von ihr angegriffenen Verordnung nämlich inzident zur Überprüfung der Verwaltungsgerichte stellen, sofern sie um Rechtsschutz gegen eine Maßnahme nachsuche, die ihre Rechtsgrundlage in der fraglichen Verordnung finde. Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 17. April 2020