OVG Niedersachsen bestätigt die Teileinstellung und teilweise Fortführung der Flurbereinigung Bensersiel auf geänderter Grundlage

März 2019

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) (Flurbereinigungsgericht) hat mit Urteil vom 26. Februar 2019 (Az. 15 KF 45/17) entschieden, dass die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens Bensersiel in einem Teilgebiet und die Fortführung im Übrigen als sog. vereinfachte Flurbereinigung rechtmäßig ist.

Die Flurbereinigung Bensersiel wurde im Jahr 2002 für ein etwa 1.214 ha großes Verfahrensgebiet angeordnet, nachdem der Landkreis Wittmund für die Ortsumgehung Bensersiel ein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren eingeleitet hatte. Nachdem er dieses eingestellt und die Stadt Esens den Bau der Umgehungsstraße über Bebauungspläne vorangetrieben hatte, wurde der Einleitungsbeschluss für die Flurbereinigung Bensersiel im Jahre 2006 entsprechend geändert und die Flurbereinigung auf dieser Grundlage fortgeführt. Die Bebauungspläne wurden vom 1. Senat des Niedersächsischen OVG mit Urteil vom 10. April 2013 (Az. 1 KN 33/10), rechtskräftig nach Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 (Az. 4 BN 37.13), sowie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 (Az. 4 CN 3.13) für unwirksam erklärt. Hintergrund war im Wesentlichen, dass die Umgehungsstraße durch ein faktisches Vogelschutzgebiet führt.

Auf die Klage eines Teilnehmers des Flurbereinigungsverfahrens hob der 15. Senat des Niedersächsischen OVG (Flurbereinigungsgericht) mit Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. 15 KF 3/14) den (geänderten) Einleitungsbeschluss für das Flurbereinigungsverfahren Bensersiel auf. Die Flurbereinigungsbehörde ordnete daraufhin im Jahr 2016 die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens für ein ca. 112 ha großes Teilgebiet und im Übrigen die Umstellung auf eine sog. vereinfachte Flurbereinigung an. In dem von der Einstellung betroffenen Teilgebiet, durch das die Trasse der Umgehungsstraße verläuft, soll durch die Aufstellung eines Abwicklungsplans für einen geordneten Zustand gesorgt werden. Im übrigen Gebiet soll durch die Fortführung der Flurbereinigung eine Zusammenlegung landwirtschaftlicher Flächen erreicht und eine Grundlage für den bereits ausgeführten Bau ländlicher Wirtschaftswege geschaffen werden; bisher waren im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens auf einer Länge von etwa 12 km Wirtschaftswege für mehr als 1,5 Mio. Euro ausgebaut worden. Gegen die teilweise Einstellung und teilweise Fortführung der Flurbereinigung Bensersiel hat der Kläger, der Eigentümer von Grundstücken in beiden Teilgebieten ist, vor dem Oberverwaltungsgericht (Flurbereinigungsgericht) geklagt.

Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage mit dem am 27. Februar 2019 verkündeten Urteil abgewiesen. Nach Auffassung des OVG verstößt die teilweise Einstellung und teilweise Fortführung der Flurbereinigung Bensersiel weder gegen nationales Recht noch gegen Unionsrecht. Der Argumentation des Klägers, das Flurbereinigungsverfahren sei wegen der langen Zeitspanne seit seiner Einleitung im Jahr 2002 funktionslos geworden, ist das Gericht nicht gefolgt. Es stellte fest, dass die Flurbereinigungsbehörde die Durchführung einer vereinfachten Flurbereinigung in dem betreffenden Teilgebiet für erforderlich und das (objektiv zu beurteilende) Interesse der Beteiligten für gegeben halten durfte, zumal in diesem Bereich bereits erhebliche Investitionen in den ländlichen Wegebau vorgenommen wurden. Demgegenüber habe das Gericht keine überzeugenden Gründe erkennen können, die gegen die teilweise Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens u. a. im Bereich der Trasse der Ortsumgehung gesprochen hätten. Hinsichtlich der Abgrenzung der beiden Teilgebiete habe es keine Fehler bei der Ermessensentscheidung der Flurbereinigungsbehörde feststellen können.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen.

Der im April 2018 von der Stadt Esens beschlossene Bebauungsplan Nr. 89 ("Kommunale Entlastungsstraße Bensersiel") ist für das Flurbereinigungsverfahren ohne Bedeutung gewesen. Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 27. Februar 2019