Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Urteil vom 5. März 2019 (Az. 12 KN 202/17 u. a.) die Regelungen des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover, die eine Konzentrationsplanung für die Nutzung der Windenergie ("Windparks") vorsehen, für unwirksam erklärt. Die Entscheidung ist auf Normenkontrollanträge von vier verschiedenen Antragstellern ergangen. Der 12. Senat hat seine Entscheidung mit Planungsfehlern begründet, die der Region unterlaufen seien.
Das OVG erläutert dazu, dass nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der Planungsträger zwischen Bereichen, in denen wegen bestehender rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse eine Windenergienutzung ausgeschlossen ist (sog. "harte" Tabuflächen), und weiteren Bereichen zu differenzieren habe, die vom Planungsträger nach sachgerechter Abwägung anhand einheitlicher Kriterien vorab zusätzlich ausgeschieden werden (sog. "weiche" Tabuflächen). Diese Differenzierung habe die Region hinsichtlich ihrer "Siedlungsbereiche" sowie des jeweils darum gelegten pauschalen Schutzabstands zu Windparks zu Unrecht unterlassen.
Darüber hinaus habe sie die von ihr als "weich" eingestuften Abstände zum "Siedlungsbereich" (800 m) sowie zu "Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich" (600 m) fehlerhaft bestimmt. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, Siedlungsbereiche stärker als Einzelhäuser und Splittersiedlungen vor Windparks zu schützen. Dies gelte jedoch nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall durch die Region – zum "Siedlungsbereich" auch "faktische Gewerbegebiete im Innenbereich sowie Sonderbauflächen mit Gewerbecharakter" gezählt werden. Denn nach dem technischen Regelwerk der TA Lärm sind Gewerbegebiete deutlich schwächer als Wohnnutzungen im Außenbereich vor Lärm geschützt. Dieses Verhältnis darf ein Planungsträger wie die Region auch im Rahmen der Abwägung nicht umkehren. Unter dem gleichen Mangel leidet die Wahl eines Schutzabstandes von 800 m für die "Vorranggebiete industrielle Anlagen und Gewerbe".
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegen sein Urteil nicht zugelassen. Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Pressemitteilung vom 6. März 2019