OVG Hamburg: Eilanträge gegen Planfeststellungsbeschluss für barrierefreien Ausbau U-Bahn-Haltestelle erfolglos

Oktober 2019

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat Eilanträge von zwei Grundstückseigentümerinnen sowie einer Kaffeehaus-Betreiberin in der Mönckebergstraße abgelehnt, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den barrierefreien Ausbau der dortigen U-Bahn-Haltestelle, insbesondere die Standortentscheidung für die Errichtung von Personenaufzügen, wenden.

Das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Abwägungsentscheidung über die genaue Positionierung der Personenaufzüge im noch anhängigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde eine von den Antragstellern favorisierte Standortvariante für die Aufzuganlagen an der Straße Barkhof nicht näher in Betracht gezogen hat, da sich diese Variante unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keinesfalls als eindeutig besser aufdränge und auch im Übrigen nachvollziehbar begründet worden sei, dass sie auf der Straßenebene zu nachteiligen Auswirkungen führen würde. Das Interesse der Kaffeehaus-Betreiberin an der Beibehaltung der Außengastronomiefläche sei von der Antragsgegnerin im Rahmen der Variantenabwägung zutreffend gewichtet worden. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Außengastronomie auf öffentlichem Grund auf der Grundlage jährlicher Erlaubnisse ausgeübt werde. Ein Vertrauensschutz in Bezug auf die Fortführung der Außengastronomie bestehe nicht.
Soweit sich die Antragsteller zudem auf Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie auf die Gefahr von Erschütterungsschäden während der Bauphase berufen haben, hat das Gericht entschieden, dass diese Einwände nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, sondern allenfalls dessen Ergänzung um weitere Schutzauflagen für die Bauzeit. Quelle/Weitere Informationen: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 16. Oktober 2019