Das Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG) hat die Eilanträge der Karstadt Sports GmbH und zweier Restaurantketten gegen die Coronaverordnung in Bremen abgelehnt (Beschlüsse vom 22.04.2020 – Az. 1 B 109/20 und wortgleich 1 B 111/20 – und Beschluss vom 23.4.2020 –Az. 1 B 107/20). Die grundsätzliche Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben auf 800 m² ist nach Auffassung des Gerichts verhältnismäßig. Restaurants müssen mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs weiterhin geschlossen bleiben.
Die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche sei eine geeignete Maßnahme, um weitere Ansteckungen mit dem hochansteckenden Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen, erklärt das OVG. Bei kleineren Verkaufsflächen sei es leichter, die infektionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Abstandsgebot, zu überwachen. Weiterhin werde mit der Begrenzung der Verkaufsflächen dem Umstand Rechnung getragen, dass großflächige Einzelhandelsgeschäfte wegen ihres typischerweise breiten Warenangebots eine hohe Anziehungskraft auf die Kundschaft ausübten, mit der Folge, dass sich Menschenansammlungen bilden könnten und der öffentliche Nahverkehr verstärkt in Anspruch genommen werde. Im Baurecht werde das Maß von 800 m² Verkaufsfläche dafür herangezogen, um großflächige Einzelhandelsbetriebe von den sonstigen Einzelhandelsbetrieben abzugrenzen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die dahinterliegende Annahme, diese Betriebe seien typischerweise besonders attraktiv, übernommen habe, um durch eine Beschränkung der Verkaufsfläche die Kundenströme mittelbar zu steuern.
Das Kriterium der Verkaufsfläche sei sowohl für die betroffenen Geschäftsinhaber als auch für die Ordnungsbehörden verständlich und handhabbar. Die Regelung, die für die Antragsteller erhebliche Einkommenseinbußen bewirke, sei dadurch gerechtfertigt, dass trotz der gesunkenen Anzahl der Neuinfektionen weiterhin staatliche Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus notwendig seien, um unangemessene gesundheitliche Risiken zu vermeiden.
Die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² stelle auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den in § 9 Abs. 3 Coronaverordnung genannten Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren dar. Die in § 9 Abs. 3 Coronaverordnung benannten Einzelhandelsgeschäfte dienten nach Einschätzung des Verordnungsgebers der Grundversorgung der Bevölkerung bzw. der Bedarfsdeckung von Handwerkern und Gewerbetreibenden. In Einkaufszentren könnten aufgrund ihrer baulichen Struktur die in der Coronaverordnung angeordneten Schutzmaßnahmen regelmäßig besser gewährleistet werden. Speziell in Bremen, das in der Innenstadt über kein größeres Einkaufszentrum verfüge, sei die unterschiedliche Behandlung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben gerechtfertigt, um die durch die Wiedereröffnung des Einzelhandels verursachten Verkehrsströme besser zu lenken und negative Wirkungen auf den Infektions-schutz im ÖPNV zu mindern. Quelle/Weitere Informationen: Oberverwaltungsgericht Bremen, Pressemitteilung vom 23. April 2020