Das Polizeipräsidium Köln muss mehrere Kameras, die zur Beobachtung des öffentlichen Straßenraums am Wiener Platz dauerhaft installiert sind, während einer Versammlung am 14. März 2020 abdecken. Dazu hat das Verwaltungsgericht Köln die Polizei im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) hat keinen Erfolg (Az: 15 B 332/209).
Zur Begründung seines Beschlusses hat der 15. Senat des OVG am 13. März 2020 im Wesentlichen ausgeführt, die Kamerapräsenz stelle einen Eingriff in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG dar. Sie sei grundsätzlich geeignet, einschüchternd oder abschreckend auf die Versammlungsteilnehmer zu wirken. Dafür sei unerheblich, dass die Polizei die Kameras für die Dauer der Versammlung abschalten wolle. Denn dies sei für die Versammlungsteilnehmer nicht bzw. nicht hinreichend verlässlich erkennbar. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass das Abdecken der Kameras für die Polizei einen unzumutbaren Aufwand mit sich bringe oder deren Aufgabenerfüllung im Übrigen wesentlich beeinträchtige. Der Beschluss ist unanfechtbar. Quelle/Weitere Informationen: Oberverwaltungsgericht NRW, Pressemitteilung vom 13. März 2020