Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2020 bestätigt, mit dem der Eilantrag eines ortsansässigen Weinhändlers abgelehnt wurde, der sich gegen die Einrichtung eines geschützten Radfahrstreifens auf der Invalidenstraße in Berlin und den damit verbundenen Wegfall der geschäftsnahen Lieferzone richtete (Beschluss des OVG vom 28. Januar 2021, Az.: OVG 1 S 169/20I).
Zur Begründung hat der 1. Senat des OVG im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei bei der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung zutreffend von der nach der Straßenverkehrs-Ordnung geforderten Gefahrenlage für die Anordnung des Radfahrstreifens ausgegangen. Die Belieferung der Weinhandlung bleibe über die ersatzweise eingerichteten Ladezonen in den Seitenstraßen grundsätzlich möglich. Die Anliefersituation sei maßgeblich der spezifischen Lage des Betriebs in einer innerstädtisch beengten und unter hohem Parkdruck stehenden Umgebung geschuldet. Ihre Verschlechterung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Das Anliegerrecht verleihe dem Antragsteller keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibehaltung von Park- und Lademöglichkeiten vor seinem Geschäft.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Quelle/Weitere Informationen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28. Januar 2021