Die Autobahn GmbH des Bundes darf vorläufig keinen Gebrauch von den Genehmigungen zur Verwirklichung des Vorhabens “Ersatzbau der Talbrücke Büschergrund“ an der A 45 in Freudenberg machen, die der Kreis Siegen-Wittgenstein erteilt hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit am 12. Mai 2023 bekanntgegebenem Beschluss (11.05.2023, Az.: 11 B 106/23.AK) auf Antrag des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) entschieden.
Die im Jahr 1971 mit vier Fahrstreifen erbaute, zwischen der Anschlussstelle Freudenberg und dem Autobahnkreuz Olpe-Süd liegende Talbrücke Büschergrund überspannt das Wendingtal, in dem u. a. der Bach Wending verläuft und sich ein Naturschutzgebiet befindet. Nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen endet die Restnutzdauer dieser Talbrücke, in der korrosionsgefährdeter Spannstahl verbaut wurde, im Jahr 2033. Das Planfeststellungsverfahren für den - im Bundesverkehrswegeplan 2030 vorgesehenen - sechsstreifigen Ausbau der A 45 im hier betroffenen Abschnitt von Olpe bis Freudenberg soll im zweiten Halbjahr 2023 eingeleitet werden. Die Autobahn GmbH des Bundes beabsichtigt, bereits vor Abschluss dieses Planfeststellungsverfahrens die Talbrücke in einer dem sechsstreifigen Ausbau genügenden Breite und damit ca. 6,60 m breiter als das bestehende Brückenbauwerk neu zu errichten. Hierzu soll u. a. das bestehende Brückenbauwerk gesprengt werden. Es sollen Fallbetten errichtet werden, wozu u. a. die Verrohrung der Wending für die Dauer der Bauzeit von ca. fünfeinhalb Jahren vorgesehen ist.
Der Kreis Siegen-Wittgenstein hat der Autobahn GmbH des Bundes im Juni 2022 einen naturschutzrechtlichen Befreiungs- und Ausnahmebescheid für das Vorhaben des Ersatzbaus der Talbrücke und im August 2022 eine wasserrechtliche Plangenehmigung zur bauzeitlichen Verrohrung der Wending auf einer Länge von 90 m erteilt. Hiergegen hat der BUND Klage erhoben und im Januar 2023 einen Eilantrag gestellt. Der BUND macht im Wesentlichen geltend, dass der Kreis Siegen-Wittgenstein die Bescheide nicht hätte erlassen dürfen, weil für die Genehmigung des Neubaus der Talbrücke ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch das Fernstraßen-Bundesamt durchzuführen wäre. Das Fernstraßen-Bundesamt hat unter dem 26. Januar 2023 festgestellt, dass für das Vorhaben Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Ein gerichtliches Verfahren in Bezug auf diesen Bescheid ist beim Oberverwaltungsgericht nicht anhängig.
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage des BUND wiederhergestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Bescheide sind jedenfalls deswegen voraussichtlich rechtswidrig, weil der Kreis Siegen-Wittgenstein die Vorprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die für die mit den Bescheiden zugelassenen Vorhaben (Verrohrung der Wending und Ersatzneubau der Talbrücke) erforderlich sind, nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Insbesondere hätte der Kreis sich hierzu nicht auf Unterlagen des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2017 stützen dürfen, welche die Verrohrung der Wending auf einer Länge von 90 m nicht zum Gegenstand haben. Auf dieser Grundlage ist nicht nachvollziehbar, dass der Kreis zum Ergebnis gekommen ist, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht erforderlich sind.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Hinweis des OVG: Ein Termin im Hauptsacheverfahren 11 D 16/23.AK, in dem über die Klage des BUND zu entscheiden ist, ist noch nicht absehbar.
Quelle/Weitere Informationen: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12. Mai 2023