Die Eigentümer eines Grundstücks im Tecklenburger Land, auf dem eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet worden ist, sind nicht verpflichtet, für die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, einen Anschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu zahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) am 29. August 2023 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt (Az.: 15 A 3204/20, I. Instanz: VG Münster 3 K 1634/18).
Die Eigentümer sind vom Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von rund 46.000 Euro für eine vor ihrem Grundstück verlaufende Frischwasserleitung herangezogen worden. Nach dem Bebauungsplan darf auf dem Grundstück nur eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden. Die Eigentümer hielten den Heranziehungsbescheid für rechtswidrig. Insbesondere machten sie geltend, die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, vermittle ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil, wie er für die Beitragserhebung erforderlich sei. Für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage bestehe kein Bedarf an einer (leitungsgebundenen) Wasserversorgung. Der Wasserversorgungsverband vertrat demgegenüber die Ansicht, jedenfalls für die von Zeit zu Zeit erforderliche Reinigung der Solarpanele sowie unter Brandschutzgesichtspunkten sei eine Wasserversorgung nützlich bzw. notwendig. Das Verwaltungsgericht Münster hat auf die Klage der Eigentümer den Beitragsbescheid aufgehoben. Die dagegen gerichtete Berufung des Wasserversorgungsverbands hatte nun beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW ausgeführt: Ein Wasseranschluss sei für die Grundstücksnutzung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage regelmäßig nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden. Ein wirtschaftlicher Vorteil liege vor, wenn die Wasserversorgung die bauliche Nutzung des Grundstücks erst ermögliche oder sie zumindest verbessere. Bei einer allein zulässigen Bebauung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage sei dies typischerweise nicht der Fall. Die Bereitstellung von Löschwasser sei in der Regel ‑ so auch hier – nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers. Die Möglichkeit, für die Reinigung der Solarpanele auf das Leitungswasser zurückzugreifen, ist sei ebenfalls kein beitragsrelevanter Vorteil. Zwar werde durch die Reinigung, die typischerweise in einem zeitlichen Abstand zwischen einem und mehreren Jahren sinnvoll sei, die Effektivität der Anlage gewährleistet und auch ihre Lebensdauer günstig beeinflusst. Dies sei hier aber ausnahmsweise kein beitragsrelevanter Vorteil. Denn der Eigentümer der Anlage könne den seltenen Bedarf an Reinigungswasser auch durch gleichwertige private Vorkehrungen decken, die für ihn in der Regel ökonomisch sinnvoller seien. An eine Gleichwertigkeit von Wasserversorgungs- und ‑entsorgungsalternativen gegenüber entsprechenden Leistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen seien zwar sehr strenge Anforderungen zu stellen. Jedoch stünden einer Reinigung der Solarpanele durch Unternehmen, die das hierfür erforderliche Wasser etwa im Tank heranschafften, weder öffentliche noch private Belange entgegen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ein Reinigungsbedarf für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nur sehr selten bestehe und typischerweise langfristig planbar sei, so dass eine ständig verfügbare Wasserleitung keinen erkennbaren Vorteil biete. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger habe zwar grundsätzlich die Möglichkeit, satzungsrechtlich einen Anschluss- und Benutzungszwang für sein Leitungsnetz anzuordnen, was die Berufung auf die alternative Gebrauchsmöglichkeit ausschließen würde. Vorliegend siehe die Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Anschluss- und Benutzungspflicht jedoch nur für Grundstücke vor, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht werde. Gerade das sei aufgrund des zu erwartenden größeren zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Reinigungen einer Photovoltaik-Freiflächenanlage nicht der Fall.
Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann der Beklagte Beschwerde einlegen.
Quelle/Weitere Informationen: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29. August 2023