Das Schulministerium NRW unternimmt weitere Schritte zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung in im Land. Mit dem Entwurf des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes (Synoptische Darstellung), den das Landeskabinett gebilligt hat, werden rechtliche Grundlagen gelegt, um Punkte aus dem 2. Maßnahmenpaket gegen den Lehrermangel umzusetzen.
Stellenwechsel
Derzeit arbeiten 345 Oberstufenlehrkräfte an Grundschulen (Stand: August 2019), deren Einstellung mit der Zusage verbunden war, nach zwei Jahren auf eine Sek-II-Stelle zu wechseln. Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung sollen im Lehrerausbildungsgesetz (LABG) nun die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Oberstufenlehrkräfte an einer Grundschule berufsbegleitend ein Lehramt für die Schulform Grundschule erwerben können.
Seiteneinstieg
Außerdem sollen mit einer Änderung des LABG die Möglichkeiten für den Seiteneinstieg erweitert werden. Künftig werden für den berufsbegleitenden zweijährigen Seiteneinstieg auch Masterabsolventinnen und Masterabsolventen von Fachhochschulen zugelassen. Bisher stand dieser Weg nur Absolventinnen und Absolventen von Universitäten offen. Darüber hinaus soll die Anerkennung ausländischer Lehramtsbefähigungen aus Staaten außerhalb der EU erleichtert werden. Mit einer entsprechenden Änderung des LABG können die bisher für EU-Lehrkräfte vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen künftig auch für Lehrkräfte aus Drittstaaten geöffnet werden.
Zweizügig Sekundarschulen
Darüber hinaus setzt die Landesregierung mit einer Änderung des Paragraphen 82 Schulgesetz den Beschluss des Landtags vom 27. November 2017 um, die Fortführung von zweizügigen Sekundarschulen zu ermöglichen. Grundsätzlich müssen Sekundarschulen drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. In Ausnahmefällen kann eine Sekundarschule, die diese gesetzliche Mindestgröße dauerhaft nicht mehr erreicht, auch zweizügig fortgeführt werden, um vor Ort ein schulisches Angebot in der Sekundarstufe I zu erhalten.
Datenschutz
Ein weiterer Gegenstand des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes sind notwendige Anpassungen des schulischen Datenschutzes (Paragraphen 120 bis 122 Schulgesetz). Hierbei handelt es sich vorwiegend um die Umsetzung einzelner Aspekte der Datenschutz-Grundverordnung. Daneben wurde eine Anregung der Landesdatenschutzbeauftragten zur Regelung des Datenschutzes bei der Einführung und Nutzung von LOGINEO NRW aufgenommen. Damit wird die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernmittel, beispielweise unter Nutzung von LOGINEO NRW, klargestellt. Quelle/Weitere Informationen: Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 7. November 2019