Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes – Bundesrat stimmt zu

Juni 2020

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 abschließend einer Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zugestimmt. Der Bundestag hatte den Entwurf der Bundesregierung zur ersten Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (BT Drs. 19/18469) am 28. Mai 2020 gebilligt.

Die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der europäischen Nitrat-Richtlinie.

Anlass für die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ist ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom Juni 2018 hat die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtung zur vollständigen Umsetzung der europäsichen Nitrat-Richtlinie verstoßen (siehe dazu unten Nachricht vom 11.03.2020).

Die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Erst mit der vollständigen Umsetzung der Düngeverordnung und dem Inkrafttreten der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes wäre das Urteil des EuGH vollständig umgesetzt. Quelle/Weitere Informationen: Bundesumweltministerium, Pressemitteilung Nr. 083/20 vom 5. Juni 2020


25. Mai 2020

Anhörung zum Wasserhaushaltsgesetz – Regeln für Gewässerschutz sind umstritten

Experten haben die geplanten gesetzlichen Maßnahmen zum Schutz von Gewässern vor Abschwemmung von Düngemitteln aus landwirtschaftlich genutzten Flächen gegensätzlich bewertet. Das zeigte sich am 25. Mai 2020 bei einer Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Im Mittelpunkt stand dabei der Regierungsentwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (BT Drs. 19/18469). Bei einer Hangneigung von fünf Prozent und mehr soll demnach zur Böschungskante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke von mindestens fünf Metern Breite erhalten oder hergestellt werden.

Torsten Mertins, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (BVkom), äußerte Zweifel an der Praktikabilität bei der Ermittlung der Hangneigung. Es sei stark zu befürchten, dass der in dem Gesetzentwurf gewählte Ansatz mit einem erheblichen Vollzugsaufwand verbunden sein werde, der regelmäßig die unteren Wasserbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise treffen dürfte. Für die Umsetzung der Regelung müssten die zuständigen Behörden alle landwirtschaftlich genutzten Flächen an Gewässern zunächst auf ihre Neigung hin überprüfen, um die betroffenen Flächen überhaupt zu ermitteln.

Der Deutsche Bauernverband (DBV) sieht laut Steffen Pingen die Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes parallel zur am Monatsbeginn in Kraft getretenen Änderung der Düngeverordnung sehr kritisch. Der Verband habe nicht zuletzt in der aktuellen Situation kein Verständnis dafür, dass nunmehr weitere Verschärfungen im Wasserrecht in Angriff genommen werden. Er werbe dringend dafür, die Novelle auszusetzen und zunächst das neue Düngerecht in der Praxis wirken zu lassen. Sollte der Gesetzgeber an seinem Vorhaben festhalten, bedürfe es dringend der Überarbeitung der geplanten Regelungen.

Michaela Schmitz erklärte, ihr Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüße die vorgesehene Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Ergänzung der vollumfänglichen Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie aus vielfältigen Gründen. So seien ausreichende Abstände zu Oberflächengewässern ein wesentlicher Schritt, um direkte Einträge von Düngemitteln in Gewässer oder ein nachträgliches Abschwemmen zu verhindern. Sie hob die Bedeutung der Gewässerrandstreifen mit Blick auf ihre Funktionen als Schutz und Puffer hervor.

Erwin Manz vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten bescheinigte der vorgesehenen Regelung, einen zusätzlichen Beitrag zur Steigerung der Biodiversität und des naturnahen Hochwasserschutzes zu leisten. Eine größere Ausdehnung von Gewässerrandstreifen würde zu einem höheren Schutz der Gewässer beitragen. Auf jeden Fall sei für den effektiven Stoffrückhalt wichtig, dass auch kleine und kleinste Gewässer die Schutzstreifen erhielten.

Professor Lothar Scheuer (Aggerverband) wies darauf hin, dass Verbotsvorschriften formuliert werden, damit Gewässerrandstreifen ihre geforderte Funktion übernehmen können. Allerdings fielen Pflanzenschutzmittel und Düngemittel nicht unter die Verbote. Zahlreiche Untersuchungen hätten die hohe Wirksamkeit von Gewässerrandstreifen belegt. Mit ihnen solle ein weitergehender Schutz der Gewässer vor schädlichen diffusen Einträgen durch Nährstoffe wie Stickstoff und Phosphor, vor Pflanzenschutzmitteln und Sedimenteintrag erreicht werden.

Professor Henning Kage (Christian-Albrechts-Universität zu Kiel) sah den Gesetzentwurf in einigen Punkten als problematisch an. Er lenkte den Blick auch auf Drainagen, die am Stoffeintrag beteiligt seien. Er hob auf technische Innovationen ab, die dazu beitragen können, Dünger noch exakter auszubringen.

Für Julia Mußbach (NABU – Naturschutzbund Deutschland) ist die Anpassung des Wasserhaushaltsgesetzes dringendst notwendig. Der Gesetzentwurf sei aber unzureichend. Auch bei geringerer Hangneigung als fünf Prozent versickere ein Teil des gelösten Düngers im Boden und fließe mit dem Grundwasser dem angrenzenden Oberflächengewässer zu. Sie forderte zudem einen bundesweit einheitlichen Gewässerrandstreifen von zehn Metern. Auf ihm müsse der Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden verboten werden.

Ilka Dege (Deutscher Naturschutzring – DNR) setzte sich für einen bundesweit einheitlichen, zehn Meter breiten Randstreifen auch an Gewässern ohne Hanglage ein. Nach ihrem Befund liegt die geplante Änderung nicht nur aus ökologischen, sondern auch aus ökonomischen Gründen im unmittelbaren Interesse der Bundesrepublik. Einer Nichtumsetzung des EU-Rechts stünden allein durch die Strafzahlungen Kosten gegenüber, die den Erfüllungsaufwand der geplanten Regelung um ein Vielfaches überstiegen.
Quelle/Weitere Informationen: hib Nr. 531 vom 25. Mai 2020


April 2020

Gesetzentwurf zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes in Bundestag eingebracht

Die Abschwemmung von Düngemitteln aus landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Hangneigung in Gewässer soll zukünftig verhindert werden. Das sieht der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (BT Drs. 19/18469) der Bundesregierung vor. In Ergänzung zu Änderungen an der Düngeverordnung vom Mai 2017 soll nun ein neuer Paragraph 38a in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen werden. Demnach soll auf Flächen, die an Gewässer grenzen und eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen, zur Böschungskante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke erhalten oder hergestellt werden

Durch den Gesetzentwurf entstehe ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 600.000 Euro jährlich. Durch Ertragseinbußen und Erlösrückgänge ergeben sich insgesamt weitere Kosten in Höhe von 7,4 Millionen Euro jährlich für die Wirtschaft, schreibt die Bundesregierung im Entwurf. Quelle/Weitere Informationen: hib Nr. 386/2020 vom 16. April 2020


März 2020

Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Die Bundesregierung hat am 11. März 2020 einen Entwurf zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes beschlossen. Der von Bundesumweltministerin Schulze vorgelegte Gesetzentwurf soll die Nitratbelastung der Gewässer reduzieren.

Für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die an Gewässer angrenzen und eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen, wird eine verpflichtende Begrünung vorgeschrieben in einem Bereich von fünf Metern an den Ufern. Dies soll verhindern, dass Düngemittel in die Gewässer geschwemmt werden. Die begrünten Flächen können anderweitig genutzt werden, etwa als Weideflächen.

Das Gesetz dient zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2018 im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen einer unzureichenden Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, der sich am 3. April 2020 parallel zur Düngeverordnung damit befassen soll. Das Bundesumweltministerium geht davon aus, dass die Kommission von einer Zweitklage und damit verbundenen Zwangsgeldern gegen Deutschland absehen könnte, wenn beide Vorhaben planmäßig beschlossen würden. Quelle/Weitere Informationen: Bundesumweltministerium, Pressemitteilung vom 11. März 2020