Die im Jahr 2021 beschlossene 146. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Paderborn stellt insgesamt neun Vorrangzonen für die Windenergie mit einer Gesamtfläche von rund 648 ha dar. Sie soll zugleich bezwecken, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen grundsätzlich nicht zulässig ist. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die im Stadtteil Wewer in einem Bereich, den die Stadt Paderborn letztlich nach einer Einzelfallprüfung nicht als Vorrangzone dargestellt hat, mehrere Windenergieanlagen errichten möchte. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat der Vorsitzende des 22. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Bei ihrer Konzentrationszonenplanung sind der Stadt Paderborn keine beachtlichen Abwägungsfehler unterlaufen. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Flächen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung (16. Dezember 2021) noch innerhalb des - zwischenzeitlich abgeschafften - landesrechtlichen Mindestabstands lagen und für die Einordnung von militärisch genutzten Flächen als sogenannte harte Tabuzonen (= Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen).
Die 146. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Paderborn zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie ist nicht zu beanstanden. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem dagegen gerichteten Normenkontrollverfahren entschieden.
Quelle/Weitere Infromationen: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung 2. Juli 2024