In den Städten Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster benötigen Anbieterinnen und Anbieter von Wohnraum für Kurzzeitvermietungen seit dem 1. Juli 2022 eine Wohnraum-ID. Hierfür bedarf es einer kostenfreien Registrierung über das zentrale Bauportal der Landesregierung Nordrhein-Westfalen: www.bauportal.nrw. Wenn Wohnraum weniger als 90 Tage (bei Studierenden: weniger als 180 Tage) im Kalenderjahr kurzzeit vermietet werden soll, wird nach der Registrierung eine 12-stellige „Wohnraum-ID“ erstellt, die vom jeweiligen Anbieter bei allen Annoncen auf Onlineplattformen und in den Printmedien anzugeben ist.
Die neue Pflicht gilt nur in den Städten, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben. Dies betrifft derzeit sechs von 396 Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Haupt- und Nebenwohnungen können bis zu 90 Tagen (bei Studierenden: bis zu 180 Tagen) im Kalenderjahr genehmigungsfrei genutzt werden; einer vorherigen Registrierung in Verbindung mit der Wohnraum-ID bedarf es dennoch. Zum Nachweis der Kurzzeitvermietung ist überdies ein Belegungskalender zu führen. „So wird sichergestellt, dass jeder Anbieter von Wohnraum identifizierbar ist und nachvollziehbar bleibt, wie häufig eine Wohnung für etwas anderes als das dauerhafte Wohnen genutzt wurde“, erklärt Ministerin Scharrenbach, auf deren Initiative das Online-Angebot erstellt wurde.
Auch wer gewerblich genutzte Räume – in der Regel gewerbliche Ferienwohnungen – in Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln oder Münster in Medien auf denen Wohnraum für die Kurzzeitvermietung beworben oder angeboten wird, muss sich registrieren und die Wohnraum-ID bei den Annoncen angeben. Gewerbliche Anbieter müssen jedoch keinen Belegungskalender führen.
Quelle/Weitere Informationen: Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Ministerium Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung , Pressemitteilung 19. Juli 2022