Der Runderlass vom 9. Dezember 2022 zur „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ hat den vom 20. August 2014 (MBl. NRW. S. 486) am 10. Dezember 2022 außer Kraft gesetzt. Der aktualisierte Erlass gilt für die Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen auch für den Landesrechnungshof, den oder die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Gnadenstellen). Für bestimmte Bereiche getroffene restriktivere Regelungen bleiben unberührt. Vom Geltungsbereich über Bestimmung, Einstufung und Dokumentation korruptionsgefährdeter und besonders korruptionsgefährdeter Bereiche und Arbeitsplätze bis zu Meldepflicht und Anwendungsempfehlung beschreiben 9 Punkte Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption. Die Anwendung des aktuellen Runderlasses wird den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den ihnen zuzuordnenden Bereichen, soweit hierzu nicht bereits eine Verpflichtung besteht, empfohlen.
Quelle/Weitere Informationen: Ministerialblatt (MBl. NRW.), Ausgabe 2022, Nr. 44 vom 29. Dezember 2022, Seite 1033 bis 1074