Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vorläufig festgestellt, dass eine am 22. August 2020 in Emsdetten geplante Abiturfeier mit 95 Personen zuzüglich DJ und Bewirtungspersonal durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus in der ab dem 12. August 2020 gültigen Fassung nicht verboten ist.
Die Antragstellerin hatte Ende Juni 2020 an einer Schule in Rheine ihr Abitur bestanden und sich als Vertreterin des Abiturjahrgangs an die Stadt Emsdetten gewandt, um die näheren Einzelheiten der geplanten Feier abzustimmen. Die Stadt Emsdetten vertrat die Auffassung, dass die Abiturfeier nicht mehr zulässig sei, nachdem die Regelung in der Corona-Schutzverordnung über selbstorganisierte Feste von Schulabgangsklassen im Rahmen der Aktualisierung vom 11. August 2020 gestrichen worden sei.
Dem folgt das Verwaltungsgericht jedoch nicht. In dem Beschluss heißt es unter anderem: Die hier geplante Abiturabschlussfeier stelle als einmaliges Ereignis des Schulabschlusses durch den Erhalt des Abiturzeugnisses einen „herausragenden Anlass“ im Sinne der Corona-Schutzverordnung dar. Es bestehe auch noch eine hinreichend enge zeitliche und sachliche Verbindung mit dem Schulabschluss.
Quelle/Mehr Informationen: Justiz online, Verwaltungsgericht Münster, Pressemitteilung vom 21. August 2020