Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssen das Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems im Hinblick auf den Nitratgehalt im Grundwasser nachbessern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 6. März 2025 entschieden (Az.: BVerwG 10 C 1.24). Außerdem soll der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Rechtsfrage bezüglich der Wirksamkeit einer Fristverlängerung zur Erreichung des Nitrat-Schwellenwerts im Grundwasser klären.
Der Kläger, ein Umweltverband, verlangt von den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, das von ihnen aufgestellte Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems anzupassen, um die gesetzlich vorgegebenen Bewirtschaftungsziele im Hinblick auf den Nitratgehalt im Grundwasser schnellstmöglich zu erreichen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und dabei u. a. ausgeführt, dass die von den beiden Ländern in Anspruch genommenen Fristverlängerungen (zunächst bis 2027) unwirksam seien. Es fehlten verschiedene Angaben in dem zum Maßnahmenprogramm gehörigen Bewirtschaftungsplan. Auch hätten die Länder verkannt, dass das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bereits dann verletzt sei, wenn an nur einer einzigen Überwachungsstelle mit einer Erhöhung des Nitratgehalts zu rechnen sei. Schließlich sei das Maßnahmenprogramm hinsichtlich zweier Grundwasserkörper, die einen negativen Trend im Nitratgehalt aufwiesen, unzureichend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot und die Verpflichtung zur Trendumkehr zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus: Bezüglich des Verschlechterungsverbots habe der EuGH bereits geklärt, dass es zu dessen Beurteilung auf jede einzelne Überwachungsstelle ankomme. Diese Überwachungsstellen seien nach Unionsrecht so einzurichten, dass ihnen eine repräsentative Aussagekraft zumindest für einen erheblichen Teil des Grundwasserkörpers zukomme. Die Beklagten hätten bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms keine Auswirkungsprognose angestellt, die dies berücksichtige. Eine hinreichend aussagekräftige Auswirkungsprognose fehle auch bezüglich des Gebots der Trendumkehr. Danach seien menschlich verursachte Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen umzukehren. Hiervon seien konkret zwei der insgesamt 40 Grundwasserkörper der Flussgebietseinheit Ems auf deutschem Gebiet betroffen.
Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren im Hinblick auf das wasserrechtliche Verbesserungsgebot abgetrennt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Beantwortung vorgelegt, weil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen hierfür in der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union wurzeln. Es ist zu klären, ob eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerts für Nitrat bereits dann unwirksam ist, wenn diese unzureichend dargelegt und erläutert ist.
Vorlagefrage: "Ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 2014/101/EU der Kommission und des Rates vom 30. Oktober 2014 (ABl. Nr. L 311 S. 32), so auszulegen, dass eine im Maßnahmenprogramm ausgesprochene Fristverlängerung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele unwirksam ist, wenn die Angaben im Bewirtschaftungsplan den Anforderungen an die Darlegung und Erläuterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/60/EG oder den Anforderungen an die in Art. 4 Abs. 4 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG genannte Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen nach Artikel 11, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen nicht genügen?"
Quelle/Weitere Informationen: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 6. März 2025